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Ehepaar aus Nordmazedonien muss die Schweiz verlassen

Ein Ehepaar verlor seine Niederlassungsbewilligung, weil es über sieben Monate im Ausland blieb. Die Richter bestätigten das Erlöschen der Aufenthaltsrechte.

Publikationsdatum: 27. Oktober 2026

Ein nordmazedonisches Ehepaar lebt seit Jahrzehnten in der Schweiz – der Mann seit 1987, die Frau seit 2000. Beide besassen eine Niederlassungsbewilligung. Von August 2022 bis April 2023 hielten sie sich rund siebeneinhalb Monate in Nordmazedonien auf, ohne sich abzumelden oder rechtzeitig ein Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsberechtigung zu stellen. Nach Schweizer Recht erlischt eine Niederlassungsbewilligung automatisch, wenn jemand die Schweiz länger als sechs Monate verlässt, ohne entsprechende Formalitäten zu erledigen.

Das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft stellte daraufhin fest, dass die Bewilligungen des Ehepaars erloschen seien, und verweigerte die Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Ehepaar wehrte sich durch alle kantonalen Instanzen, scheiterte jedoch sowohl beim Regierungsrat als auch beim Kantonsgericht. Vor Bundesgericht machten die beiden geltend, das automatische Erlöschen ihrer Bewilligungen verletze ihr Recht auf Privat- und Familienleben, wie es die Europäische Menschenrechtskonvention schützt. Ausserdem beriefen sie sich auf gesundheitliche Gründe für den langen Auslandsaufenthalt.

Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück. Es hielt fest, dass das Gesetz allein auf die Dauer der Abwesenheit abstellt – unabhängig davon, ob diese freiwillig oder unfreiwillig war. Gesundheitliche Gründe ändern daran nichts, zumal das Ehepaar die Möglichkeit gehabt hätte, rechtzeitig ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Bewilligungen zu stellen. Eine Verhältnismässigkeitsprüfung sei bei diesem automatischen Erlöschen nicht vorgesehen.

Auch der Verweis auf enge Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Kindern, Enkelkindern und weiteren Verwandten überzeugte die Richter nicht. Für den Schutz des Familienlebens nach der Menschenrechtskonvention wäre ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis nötig, das über normale familiäre Bindungen hinausgeht. Zudem stellten die Richter fest, dass das Ehepaar trotz jahrzehntelangem Aufenthalt sprachliche Defizite aufweist und wirtschaftlich kaum integriert ist – der Mann ist seit 2015 nicht mehr erwerbstätig, die Frau war kaum je berufstätig. Von einer besonders gelungenen Integration könne daher keine Rede sein. Das Ehepaar muss die Schweiz verlassen und trägt die Verfahrenskosten von 2000 Franken.

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Urteilsnummer: 2C_526/2025

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