Im August 2024 bog eine Autofahrerin in Frick (AG) von einer vortrittsbelasteten Strasse nach rechts ab und kollidierte dabei mit einer korrekt fahrenden E-Bike-Lenkerin. Die E-Bike-Fahrerin stürzte, erlitt Prellungen und Schürfwunden, ihr Fahrrad wurde erheblich beschädigt. Die Staatsanwaltschaft büsste die Autofahrerin wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit 300 Franken. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau entzog ihr daraufhin den Führerausweis für einen Monat.
Die Autofahrerin wehrte sich gegen den Entzug und argumentierte unter anderem, die Geschwindigkeiten beider Fahrzeuge seien sehr tief gewesen, weshalb die Verletzungsgefahr gering gewesen sei. Zudem machte sie geltend, sie habe wegen der breiten A-Säule ihres Autos die E-Bike-Fahrerin nicht rechtzeitig sehen können. Die Richter liessen diese Argumente nicht gelten: Wer mit einem Auto beim Abbiegen ein E-Bike rammt und dabei das Vortrittsrecht missachtet, schafft eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Allein der Sturz auf den Asphalt sei mit einem erheblichen Verletzungsrisiko verbunden gewesen. Der einmonatige Führerausweisentzug als gesetzliche Mindestdauer bleibt deshalb bestätigt.
Teilweise Erfolg hatte die Autofahrerin jedoch in einem Nebenpunkt: Sie hatte gerügt, dass für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren eine Gebühr von 280 Franken erhoben worden war, ohne dass dafür eine ausreichende gesetzliche Grundlage bestehe. Das Verwaltungsgericht hatte diesen Einwand in seinem Urteil schlicht übergangen, ohne ihn zu behandeln – eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Bundesgericht hebt das Urteil deshalb in diesem Punkt auf und weist die Sache zur Neubeurteilung der Kostenfrage an das Verwaltungsgericht zurück.
Da die Autofahrerin nur in diesem untergeordneten Nebenpunkt Recht erhält, muss sie die Gerichtskosten von 3000 Franken dennoch vollständig selbst tragen. Der Führerausweisentzug als solcher ist rechtskräftig.