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Migrant erhält keine kostenlose Rechtsvertretung im Verfahren

Ein Migrant wollte sich in einem Verwaltungsverfahren kostenlos anwaltlich vertreten lassen. Das Gericht lehnte dies ab – die Eingabe war zu wenig begründet.

Publikationsdatum: 26. Oktober 2026

Ein Mann, der sich im Kanton Nidwalden aufhält, hatte sich beim Verwaltungsgericht darüber beschwert, dass das kantonale Migrationsamt zu langsam gearbeitet habe. Diese Beschwerde wurde an den Regierungsrat weitergeleitet, der darauf nicht eintrat – denn dem Mann war bereits im Mai 2025 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, weshalb kein schützenswertes Interesse mehr an der Beschwerde bestand.

Gegen diesen Entscheid wandte sich der Mann erneut ans Verwaltungsgericht und bat gleichzeitig darum, ihm die Verfahrenskosten zu erlassen und ihm einen kostenlosen Rechtsbeistand zu stellen. Das Verwaltungsgericht lehnte dieses Gesuch ab, weil es das Rechtsmittel als aussichtslos beurteilte. Der Mann zog daraufhin auch diesen Entscheid weiter – zunächst ans Verwaltungsgericht selbst, das die Eingabe dann an das Bundesgericht überwies.

Das Bundesgericht wies den Mann darauf hin, dass seine Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde nicht genüge, und räumte ihm die Möglichkeit ein, diese zu verbessern. Der Mann ersuchte stattdessen um mehr Zeit, was das Gericht ablehnte, da gesetzliche Fristen nicht verlängerbar sind. Aus einer späteren Eingabe des Mannes ging zudem nicht klar hervor, ob er an seiner Beschwerde überhaupt festhalten wolle.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Die Eingabe des Mannes enthielt lediglich den Hinweis, er könne sich die Verfahrenskosten nicht leisten – eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen, weshalb das Verwaltungsgericht sein Gesuch abgewiesen hatte, fehlte vollständig. Damit war die Beschwerde offensichtlich ungenügend begründet. Auch das erneute Gesuch um kostenlose Rechtsvertretung für das bundesgerichtliche Verfahren wurde abgewiesen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete das Bundesgericht ausnahmsweise.

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Urteilsnummer: 2C_439/2026

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