Im Zentrum des Falls steht ein Paar aus dem Kanton Jura, dessen Beziehung von gegenseitigen Vorwürfen, Gewalt und einem konfliktreichen Alltag geprägt war. Die Frau beschuldigte ihren Ex-Partner, sie mehrfach sexuell genötigt und vergewaltigt zu haben. Zudem warf sie ihm vor, er habe sie mit dem Unterarm gewürgt und damit ihr Leben gefährdet. Das Kantonsgericht Jura sprach den Mann von allen drei Vorwürfen frei.
Die Frau zog den Fall ans Bundesgericht und verlangte eine Verurteilung ihres Ex-Partners sowie eine Entschädigung von 5'000 Franken für erlittenes seelisches Leid. Sie argumentierte, der Mann habe sie durch anhaltenden psychischen Druck – insbesondere nachts, wenn sie erschöpft war und früh aufstehen musste, um drei Kleinkinder zu betreuen – zu sexuellen Handlungen gezwungen. Ausserdem schilderte sie, dass sie beim Würgen das Gefühl gehabt habe, das Bewusstsein zu verlieren, und dass ein Arzt Blutergüsse und Kratzspuren am Hals festgestellt habe.
Das kantonale Gericht hatte die Aussagen der Frau zwar als grundsätzlich glaubwürdig eingestuft, ihr aber gleichzeitig eine Neigung zur Übertreibung attestiert. So hatte sie einen Migräneinfarkt zunächst auf Schläge zurückgeführt, später aber eingeräumt, dass er eine Folge ihrer Schwangerschaft war. Zudem hielt das Gericht fest, dass die Frau eine selbstbewusste Persönlichkeit sei, die in der Lage war, Nein zu sagen und sich zu wehren – was gegen eine vollständige psychische Abhängigkeit vom Ex-Partner spreche. Beim Würgevorfall stellte das Gericht lediglich eine leichte Beeinträchtigung der Atmung fest, da die Frau noch in der Lage war zu rufen: «Lass mich los, du Idiot» und «Hör auf, du erstickst mich».
Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Es befand, dass die Frau in ihrer Eingabe lediglich ihre eigene Sichtweise der Ereignisse jener des Kantonsgerichts entgegenstellte, ohne konkret aufzuzeigen, warum dessen Beweiswürdigung willkürlich gewesen sein soll. Solche pauschalen Einwände sind vor Bundesgericht nicht zulässig. Das Gericht wies die Eingabe der Frau ab und auferlegte ihr Verfahrenskosten von 1'200 Franken. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten ebenfalls abgelehnt.