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IV-Bezüger scheitert wegen fehlender Unterschrift und Beilagen

Ein Mann reichte eine Beschwerde gegen einen IV-Entscheid ein, ohne das angefochtene Urteil beizulegen und ohne gültige Unterschrift. Da er die Mängel nicht fristgerecht behob, trat das Bundesgericht nicht auf seinen Fall ein.

Publikationsdatum: 26. Oktober 2026

Ein Mann wollte einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in einer Sache betreffend Invalidenversicherung anfechten. Ende August 2026 reichte er dazu eine elektronische Eingabe beim Bundesgericht ein – allerdings mit zwei gravierenden Formfehlern: Er legte weder das Urteil bei, gegen das er sich wehrte, noch enthielt seine Eingabe eine gültige Unterschrift.

Das Bundesgericht wies ihn Anfang September 2026 über eine gesicherte elektronische Zustellplattform auf diese Mängel hin und räumte ihm eine Nachfrist bis zum 21. September 2026 ein, um die Fehler zu korrigieren. Die Mitteilung wurde auf der Plattform zur Abholung bereitgestellt. Der Mann liess die siebentägige Abholfrist jedoch ungenutzt verstreichen und unternahm nichts, um die Mängel zu beheben.

Nach geltendem Recht gilt eine elektronisch zugestellte Gerichtsurkunde spätestens am siebten Tag nach ihrer Bereitstellung als zugestellt – unabhängig davon, ob sie tatsächlich abgeholt wurde. Da der Mann die Formfehler nicht fristgerecht behoben hatte, trat das Bundesgericht auf seine Eingabe nicht ein. Das Verfahren wurde damit ohne inhaltliche Prüfung des Falls abgeschlossen.

Immerhin verzichtete das Gericht ausnahmsweise darauf, dem Mann Verfahrenskosten aufzuerlegen.

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Urteilsnummer: 8C_552/2026

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