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Beschuldigter scheitert mit Versuch, Akteneinsicht zu verhindern

Ein Beschuldigter wollte verhindern, dass die Gegenpartei Einblick in seine Strafakten erhält. Die Richter traten auf seinen Antrag nicht ein.

Publikationsdatum: 26. Oktober 2026

Gegen einen Mann läuft im Kanton Waadt eine Strafuntersuchung wegen mehrerer mutmasslicher Delikte. Darunter fallen unter anderem der Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe in der Höhe von mindestens 93'000 Franken sowie Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitslosengeldzahlungen. Daneben wird ihm vorgeworfen, eine andere Person mit gefälschten Dokumenten über Immobilien getäuscht und Gelder in der Höhe von über 770'000 Franken veruntreut zu haben.

Die Person, die sich durch die mutmasslichen Immobilien- und Gelddelikte geschädigt sieht, ist in der Strafuntersuchung als Gegenpartei zugelassen. Der Beschuldigte wollte verhindern, dass diese Gegenpartei auch Einblick in jene Teile des Dossiers erhält, die die Sozialversicherungs- und Arbeitslosengeldfälle betreffen – also Bereiche, in denen die Gegenpartei selbst nicht direkt betroffen ist. Er argumentierte, sein Recht auf Privatsphäre werde verletzt, weil dabei sensible Angaben zu seiner finanziellen Lage offenbart würden. Zudem sah er seine Unschuldsvermutung gefährdet. Das Waadtländer Kantonsgericht wies seinen Antrag ab.

Das Bundesgericht trat auf den Fall gar nicht erst ein. Es hielt fest, dass ein solcher Zwischenentscheid – also eine Entscheidung, die nicht das Ende des Verfahrens bedeutet – nur dann direkt angefochten werden kann, wenn dem Beschuldigten ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil droht. Diesen Nachweis konnte der Beschuldigte nicht erbringen. Dass eine Gegenpartei Einblick in Strafakten erhält, sei ein normaler Bestandteil jedes Strafverfahrens und kein ausserordentlicher Nachteil. Zudem stehe es dem Beschuldigten frei, beim Gericht zu beantragen, dass bestimmte Aktenstücke geschwärzt oder der Gegenpartei nur eingeschränkt zugänglich gemacht werden.

Der Beschuldigte muss die Gerichtskosten von 3'000 Franken tragen und der Gegenpartei zudem eine Entschädigung von 2'000 Franken bezahlen.

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Urteilsnummer: 7B_742/2026

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