Ein Gefangener im Kanton Solothurn beantragte Ende Dezember 2025 seine Versetzung in den sogenannten Arbeitsexternat – eine Vollzugsstufe, bei der Verurteilte tagsüber ausserhalb des Gefängnisses arbeiten dürfen. Er war der Ansicht, die zuständige Vollzugsbehörde habe zu lange gewartet, bevor sie über sein Gesuch entschied, und erhob deshalb Klage wegen Rechtsverzögerung.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die Klage ab. Es prüfte den Ablauf sorgfältig und kam zum Schluss, dass die 40 Tage, die zwischen dem Eingang des Gesuchs und dem Entscheid der Behörde vergangen waren, keine unzulässige Verzögerung darstellten. Die Behörde habe innerhalb einer noch vertretbaren Frist gehandelt.
Der Gefangene zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Dort scheiterte er jedoch bereits an formalen Anforderungen: Er setzte sich in seiner Eingabe nicht inhaltlich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, sondern schilderte lediglich seine eigene Sicht der Dinge und übte pauschale Kritik an den Behörden. Eine solche Eingabe genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Zudem versuchte er, auch Mängel bei seiner Vollzugsplanung zu rügen – ein Thema, das im ursprünglichen Verfahren gar nicht Gegenstand war und deshalb vor Bundesgericht nicht zulässig ist.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch des Gefangenen, von den Verfahrenskosten befreit zu werden, wurde ebenfalls abgelehnt, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Gefangene muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen.