Eine in Genf wohnhafte Frau, Eigentümerin mehrerer Liegenschaften, war zwischen 2010 und 2013 mit ihrem damaligen Ehemann gemeinsam besteuert worden. Die Steuerbehörde stellte später fest, dass sie rund 261'000 Franken nicht deklariert hatte. Daraufhin erhöhte das kantonale Steueramt die Steuerforderungen für die Jahre 2010 bis 2013 nachträglich. Die Frau wehrte sich dagegen durch alle Instanzen bis vor Bundesgericht.
Vor Bundesgericht machte sie unter anderem geltend, dass ihre Steuererklärungen nur vom Ehemann unterzeichnet worden seien, nicht von ihr – und dass ihr deshalb kein Delai zur Nachbesserung gewährt worden sei. Das Gericht wies dieses Argument ab: Da das Steueramt die Frau persönlich aufgefordert hatte, Steuererklärungen einzureichen, und ihr auch Auskunftsersuchen zugestellt worden waren, durfte die Behörde davon ausgehen, dass sie durch ihren Ehemann vertreten wurde. Als Liegenschaftseigentümerin hätte sie zudem wissen müssen, dass sie die Erklärungen selbst hätte einreichen müssen, falls ihr Mann dies nicht tat.
Die Frau beanstandete auch, dass die gemeinsame Veranlagung mit dem Ex-Mann und die erst spätere Aufteilung der Steuerschuld auf die einzelnen Personen unzulässig sei. Das Bundesgericht bestätigte jedoch, dass dieses Vorgehen dem Gesetz entspricht: Zunächst wird die gemeinsame Steuerschuld festgesetzt, danach – in einem separaten Schritt – die individuelle Aufteilung. Diese Aufteilung kann dann separat angefochten werden. Eine Diskriminierung von Frauen, die statistisch über weniger Vermögen verfügen, verneinte das Gericht.
Einzig beim Steuerjahr 2010 gab das Bundesgericht der Frau recht: Das Recht des Staates, für dieses Jahr Steuern zu erheben, war während des laufenden Verfahrens abgelaufen. Die Steuerforderung für 2010 wurde deshalb gestrichen. Für die Jahre 2011 bis 2013 hingegen bleibt die Nachforderung bestehen. Die Frau muss den Grossteil der Verfahrenskosten von 14'000 Franken tragen; für den teilweise gewonnenen Punkt erhält sie eine reduzierte Entschädigung von 1'000 Franken.