Ein algerischer Asylbewerber war Anfang August 2026 im Raum Winterthur festgenommen worden. Die Behörden werfen ihm vor, sich trotz abgelehntem Asylgesuch und abgelaufener Ausreisefrist illegal in der Schweiz aufgehalten und mehrere Diebstähle sowie Hausfriedensbrüche begangen zu haben. Das Zwangsmassnahmengericht Winterthur ordnete daraufhin Untersuchungshaft an, weil es Fluchtgefahr sah. Das Zürcher Obergericht bestätigte diese Einschätzung.
Der Beschuldigte wehrte sich gegen die Haft und beantragte, statt eingesperrt zu bleiben, unter strengen Auflagen freigelassen zu werden – etwa mit täglicher Meldepflicht bei der Polizei, Abgabe von Ausweispapieren und einer örtlichen Einschränkung seines Bewegungsradius. Das Obergericht lehnte dies ab, weil es die Fluchtgefahr als ausgeprägt einstufte und Ersatzmassnahmen daher für ungeeignet hielt.
Die Bundesrichter sehen das anders. Sie halten fest, dass der Beschuldigte zwar keine Bindungen zur Schweiz hat, jedoch vollständig auf die Unterstützung der Schweizer Behörden angewiesen ist und ein Bundesasylzentrum als Unterkunft nutzt. Ein Untertauchen würde ihm diese Existenzgrundlage entziehen. Zudem seien die vorgeworfenen Straftaten nicht schwerwiegend, und die drohende Freiheitsstrafe sei kurz – sie sei durch die bisherige Haft teilweise bereits verbüsst. Von einer ausgeprägten Fluchtgefahr könne daher nicht gesprochen werden.
Die Bundesrichter weisen den Fall ans Zürcher Obergericht zurück. Dieses muss nun konkret prüfen, welche der beantragten Auflagen geeignet sind, um den Beschuldigten für das Strafverfahren greifbar zu halten, und ihn anschliessend aus der Haft entlassen. Eine sofortige Freilassung ohne Auflagen lehnten die Bundesrichter hingegen ab, da eine gewisse Fluchtgefahr weiterhin besteht.