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Verurteilter kommt frei – Gericht übersah sein Jahr in Freiheit ohne Rückfall

Ein Verurteilter sass in Sicherheitshaft, obwohl er über ein Jahr lang auf freiem Fuss war und keine Gewalttat beging. Die Bundesrichter ordneten seine sofortige Entlassung an.

Publikationsdatum: 23. Oktober 2026

Das Amtsgericht Solothurn-Lebern verurteilte einen Mann im Mai 2026 wegen einer langen Reihe von Delikten – darunter versuchte schwere Körperverletzung, versuchter Raub und räuberische Erpressung – zu einer Freiheitsstrafe von 63 Monaten. Zusätzlich ordnete es eine Landesverweisung von acht Jahren an. Nach dem Urteil wurde der Verurteilte in Sicherheitshaft genommen, um sicherzustellen, dass er für ein allfälliges Berufungsverfahren zur Verfügung steht. Der Verurteilte legte Berufung gegen das Urteil ein; das Verfahren ist noch hängig.

Im Juli 2026 beantragte der Verurteilte seine Entlassung aus der Haft. Sowohl das Amtsgericht als auch das Solothurner Obergericht lehnten dies ab. Sie begründeten dies mit einer sogenannten qualifizierten Wiederholungsgefahr: Angesichts der Häufigkeit und Schwere der begangenen Delikte sowie des früheren Alkohol- und Drogenkonsums bestehe ein untragbar hohes Risiko, dass er erneut schwere Gewalttaten begehen könnte. Das Obergericht hielt dabei fest, der Verurteilte habe seine positive Verhaltensänderung noch nicht in Freiheit unter Beweis stellen können.

Genau dieser Punkt erwies sich vor den Bundesrichtern als entscheidend – und als falsch. Denn tatsächlich war der Verurteilte nach einer kurzen Untersuchungshaft bereits im Februar 2025 freigelassen worden und hatte bis zu seiner erneuten Inhaftierung im Mai 2026 über ein Jahr lang in Freiheit gelebt, ohne dabei erneut wegen Gewaltdelikten aufzufallen. Das Obergericht hatte diesen Umstand schlicht übersehen. Die Bundesrichter werteten dies als willkürliche Sachverhaltsfeststellung.

Da der Verurteilte somit bereits bewiesen hatte, dass er über längere Zeit ohne schwere Rückfälle in Freiheit leben kann, sahen die Bundesrichter keine ernsthafte und unmittelbare Gefahr neuer Gewalttaten mehr. Hinzu kam, dass kein psychiatrisches Gutachten zur Gefährlichkeit vorlag. Weil auch keine Flucht- oder Verdunkelungsgefahr bestand, ordneten die Bundesrichter die sofortige Entlassung des Verurteilten an. Der Kanton Solothurn muss dem Verurteilten zudem eine Entschädigung von 2000 Franken für das Verfahren vor Bundesgericht zahlen.

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Urteilsnummer: 7B_1283/2026

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