Symbolbild

Autofahrer kämpft vergeblich um seine Kontrollschilder

Einem St. Galler wurden die Kontrollschilder entzogen. Seine Klagen dagegen scheiterten, weil er die nötigen Unterlagen und Gebühren nicht einreichte.

Publikationsdatum: 23. Oktober 2026

Einem Autofahrer aus dem Kanton St. Gallen wurden die Kontrollschilder entzogen. Er wollte dagegen vorgehen und wandte sich an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen. Diese forderte ihn auf, bis zum 22. Juni 2026 einen Kostenvorschuss von 1500 Franken zu leisten und die angefochtene Verfügung einzureichen. Der Autofahrer kam dieser Aufforderung nicht nach, weshalb die Kommission das Verfahren Anfang Juli 2026 als erledigt abschrieb.

Daraufhin zog der Autofahrer den Fall ans Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen weiter. Auch dort wurde er darauf hingewiesen, dass seine Eingabe weder einen klaren Antrag noch eine Begründung enthalte, weshalb die Abschreibung durch die Rekurskommission unzulässig gewesen sein soll. Er erhielt bis Ende August 2026 Zeit, seine Eingabe zu ergänzen. Obwohl er in der Folge mehrere Schreiben einreichte, enthielten diese keine ausreichende Begründung. Das Verwaltungsgericht trat deshalb Anfang September 2026 nicht auf seine Klage ein.

Der Autofahrer wandte sich schliesslich ans Bundesgericht. Dieses stellte fest, dass er sich in seiner Eingabe nicht sachgerecht mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt hatte. Er zeigte nicht konkret auf, weshalb das Verwaltungsgericht falsch entschieden haben soll. Auch seinen Vorwurf, die zuständige Richterin sei befangen gewesen, begründete er nicht hinreichend. Das Bundesgericht trat deshalb ebenfalls nicht auf seine Eingabe ein.

Immerhin verzichteten die Richter darauf, dem Autofahrer Gerichtskosten aufzuerlegen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Verfahrenskosten – erklärten sie für gegenstandslos, da ohnehin keine Kosten erhoben wurden. Inhaltlich mit dem eigentlichen Entzug der Kontrollschilder befasste sich das Bundesgericht nicht, da dies nicht Gegenstand des Verfahrens war.

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Urteilsnummer: 1C_538/2026

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