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Schuldner scheitert mit Einspruch gegen Pfändungsankündigung

Ein Basler wollte eine Pfändungsankündigung anfechten, reichte aber keine gültige Begründung ein. Die Richter traten auf seinen Einspruch nicht ein.

Publikationsdatum: 23. Oktober 2026

Das Betreibungsamt Basel-Stadt hatte einem Mann im Mai 2026 eine Pfändungsankündigung zugestellt. Der Betroffene wehrte sich dagegen und gelangte über mehrere Instanzen bis vor das Bundesgericht – zunächst mit einer Eingabe bei der unteren Aufsichtsbehörde, dann beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Beide Instanzen wiesen seine Eingaben ab.

Am 24. September 2026 erhob der Mann beim Bundesgericht «Einspruch» und kündigte an, seine schriftliche Begründung werde sein Anwalt nachreichen. Diese Ergänzung ging jedoch nie ein. Die zehntägige Frist für eine Beschwerde lief am 1. Oktober 2026 ab, nachdem der Entscheid des Appellationsgerichts am 21. September 2026 zugestellt worden war.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Eingabe gleich aus zwei Gründen nicht behandelt werden konnte: Zum einen richtete sich der «Einspruch» formell gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde, der vor Bundesgericht gar nicht angefochten werden kann. Zum anderen fehlte jede inhaltliche Begründung, weshalb der Entscheid des Appellationsgerichts rechtswidrig sein soll. Da die Frist abgelaufen war, musste auch nicht länger auf die angekündigte Ergänzung gewartet werden.

Der Abteilungspräsident trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein. Ausnahmsweise wurden dem Betroffenen keine Gerichtskosten auferlegt.

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Urteilsnummer: 5A_959/2026

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