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Steuerschuldner muss Nachsteuern trotz Einwänden bezahlen

Ein Mann aus dem Kanton Basel-Landschaft wehrte sich gegen eine Steuerforderung von rund 13'000 Franken. Die Richter liessen seine Einwände nicht gelten.

Publikationsdatum: 23. Oktober 2026

Der Kanton Basel-Landschaft forderte von einem Steuerpflichtigen Nachsteuern und Bussen für das Steuerjahr 2014 in der Höhe von rund 11'700 Franken zuzüglich aufgelaufener Zinsen. Nachdem der Mann die Forderung nicht bezahlte, leitete die kantonale Steuerverwaltung eine Betreibung ein. Das zuständige Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West erlaubte der Steuerverwaltung im März 2026, die Forderung zwangsweise einzutreiben.

Der Steuerpflichtige legte dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft ein. Dieses trat im Juli 2026 gar nicht erst auf seine Eingabe ein, weil er sich darin nicht mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinandergesetzt hatte. Das Kantonsgericht hielt zusätzlich fest, dass seine Einwände – eine angebliche Verjährung der Forderung sowie eine behauptete frühere Zahlung – ohnehin nicht stichhaltig gewesen wären. Die geltend gemachte Zahlung habe sich auf eine andere Steuerforderung bezogen, und von Verjährung könne keine Rede sein.

Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Er machte geltend, das Kantonsgericht habe seine Verfassungsrechte verletzt, insbesondere das Willkürverbot und den Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe jedoch ebenfalls nicht ein. Der Steuerpflichtige habe sich nicht konkret mit den einzelnen Begründungen des Kantonsgerichts auseinandergesetzt, sondern lediglich pauschal seine eigene Sichtweise wiederholt. Das genüge den Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde nicht.

Der Steuerpflichtige muss nun die Gerichtskosten von 800 Franken tragen. Die Steuerforderung des Kantons bleibt vollumfänglich bestehen und kann zwangsweise eingetrieben werden.

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Urteilsnummer: 4D_174/2026

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