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Vater verliert Besuchsrecht für seine Tochter endgültig

Einem Vater wurde das Besuchsrecht für seine Tochter entzogen. Er scheiterte mit seinem Weiterzug, weil er seine Eingabe nicht ausreichend begründete.

Publikationsdatum: 23. Oktober 2026

Der Vater und die Mutter eines Mädchens sind nicht verheiratet und leben getrennt. Für das Kind besteht eine Beistandschaft. Im Januar 2023 musste der Vater während seiner Betreuungszeit alkoholisiert ins Spital eingeliefert werden. Daraufhin wurde sein Besuchsrecht vorläufig ausgesetzt.

In der Folge regelte die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) den Kontakt zwischen Vater und Tochter neu. Ab Mai 2025 durfte er das Mädchen nur noch alle zwei Wochen für je zwei Stunden besuchen – und dies ausschliesslich in Begleitung. Zudem wurde er verpflichtet, monatlich einen Bluttest zum Nachweis seines Alkoholkonsums einzureichen. Im März 2026 beantragte die Beiständin des Kindes eine weitere Anpassung. Die KESB Seeland hob daraufhin im Mai 2026 das Besuchsrecht des Vaters vollständig auf und übertrug der Mutter die alleinige elterliche Sorge.

Der Vater zog diesen Entscheid ans Obergericht des Kantons Bern weiter. Dieses trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein, weil er seine Beschwerde nicht ausreichend begründet hatte. Auch vor Bundesgericht legte der Vater keine sachliche Auseinandersetzung mit dem Entscheid des Obergerichts vor. Er beschränkte sich darauf, Beschwerde zu erheben, unentgeltliche Rechtshilfe zu beantragen sowie CDT-Tests und den Nachweis seines Sozialhilfebezugs einzureichen.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Vaters ebenfalls nicht ein. Es hielt fest, dass eine Beschwerde eine nachvollziehbare Begründung enthalten muss, aus der hervorgeht, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid falsch war. Da der Vater dies nicht leistete, war sein Weiterzug von vornherein zum Scheitern verurteilt. Gerichtskosten wurden ihm angesichts seiner finanziellen Lage keine auferlegt.

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Urteilsnummer: 5A_1007/2026

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