Der Kanton Zürich betrieb einen Mann für einen ausstehenden Steuerbetrag von 67 Franken zuzüglich Zinsen. Das Bezirksgericht Dietikon gab dem Kanton im Mai 2026 recht und bestätigte, dass die Betreibung rechtmässig ist – der Kanton darf den Betrag also zwangsweise einfordern. Der Mann legte dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde ein, hatte damit aber keinen Erfolg. Das Obergericht wies seine Beschwerde im August 2026 ab und lehnte auch seinen Antrag auf kostenlose Rechtshilfe ab.
Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Dort scheiterte er jedoch bereits an einer formalen Hürde: Seine Eingabe enthielt keine ausreichende rechtliche Begründung. Das Bundesgericht verlangt von Beschwerdeführern, dass sie klar und detailliert darlegen, weshalb ein Entscheid falsch sein soll. Da der Mann dies nicht tat, trat der zuständige Abteilungspräsident auf die Eingabe gar nicht erst ein.
Auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also das Ersuchen, die Verfahrenskosten vom Staat tragen zu lassen – wurde abgelehnt. Das Gericht begründete dies damit, dass die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Kostenlose Rechtshilfe wird nur gewährt, wenn ein Verfahren nicht aussichtslos ist.
Der Mann muss nun die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen – ein Betrag, der den ursprünglich strittigen Steuerbetrag von 67 Franken deutlich übersteigt. Der Kanton Zürich erhält keine gesonderte Entschädigung, da er im bundesgerichtlichen Verfahren keinen eigenen Aufwand hatte.