Symbolbild

Steuerschuldnerin erhält keine Hilfe gegen Betreibung aus Bern

Eine Frau wandte sich ans höchste Gericht, weil sie Schulden beim Kanton Bern bestreitet. Das Verfahren wurde abgeschrieben, weil sie keine klare Beschwerde einreichte.

Publikationsdatum: 23. Oktober 2026

Der Kanton Bern und eine Berner Gemeinde hatten gegen eine Frau ein Betreibungsverfahren eingeleitet, um ausstehende Steuern einzutreiben. Ein erstinstanzliches Gericht hatte die sogenannte Rechtsöffnung bewilligt – das heisst, es erlaubte den Behörden, die Schulden zwangsweise einzutreiben. Die Frau wollte dagegen vorgehen, scheiterte aber bereits beim Berner Obergericht: Dieses trat auf ihre Eingabe nicht ein, weil sie einen verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte.

Daraufhin wandte sich die Frau ans Bundesgericht. In ihrer Eingabe schilderte sie ihre schwierige persönliche und finanzielle Lage und bat um Hilfe. Sie erklärte jedoch nicht ausdrücklich, ob sie ein formelles Beschwerdeverfahren einleiten wolle. Das Bundesgericht forderte sie schriftlich auf, bis Mitte September 2026 klarzustellen, ob sie tatsächlich Beschwerde erheben möchte – andernfalls werde das Verfahren geschlossen.

Die Frau antwortete zwar fristgerecht, schilderte aber erneut ihre finanzielle Situation und beklagte sich über das Betreibungsamt und die anfallenden Kosten. Eine eindeutige Erklärung, dass sie das Verfahren vor Bundesgericht weiterführen wolle, fehlte auch diesmal.

Da keine klare Beschwerdeerklärung vorlag, schrieb der Präsident der I. zivilrechtlichen Abteilung das Verfahren als erledigt ab. Immerhin wurden der Frau keine Gerichtskosten auferlegt.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 4D_153/2026

Zurück zur Hauptseite