Das Kreisgericht St. Gallen hatte dem Kanton St. Gallen im April 2026 das Recht zugesprochen, einen Betrag von Fr. 1'600 zuzüglich Zinsen beim Schuldner zwangsweise einzutreiben. Der Schuldner legte dagegen beim Kantonsgericht St. Gallen Beschwerde ein – ohne Erfolg. Das Kantonsgericht wies sein Anliegen im August 2026 ab.
Daraufhin wandte sich der Schuldner ans Bundesgericht. Er stellte mehrere Anträge: Er wollte unter anderem, dass die Vollstreckung des Urteils vorläufig gestoppt wird, und beantragte, dass ihm ein kostenloser Anwalt zur Seite gestellt wird. Das Bundesgericht lehnte den Antrag auf einen vorläufigen Stopp der Vollstreckung bereits Ende August 2026 ab. Auch ein Gesuch, diesen Entscheid nochmals zu überprüfen, blieb erfolglos. Der Schuldner reichte in der Folge zahlreiche weitere Eingaben und Dokumente ein.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde schliesslich gar nicht erst ein. Die Begründung: Die Eingaben des Schuldners erfüllten die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht. Zudem beurteilten die Richter die Verfahrensführung des Schuldners als querulatorisch – das heisst, er nutzte das Verfahren in einer Weise, die als missbräuchlich eingestuft wurde. Auch das Gesuch um einen kostenlosen Anwalt wurde abgewiesen, weil die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 werden dem Schuldner auferlegt. Damit muss er neben den ursprünglichen Fr. 1'600 an den Kanton nun auch noch diese zusätzlichen Kosten tragen.