Das Waadtländer Korrektionsgericht hatte den Beschuldigten im Dezember 2025 wegen mehrerer Delikte – darunter Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und Körperverletzung – zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten verurteilt. Gleichzeitig ordnete es eine stationäre psychiatrische und suchtmedizinische Behandlung an und setzte den Strafvollzug zugunsten dieser Massnahme aus. Im Januar 2026 wurde dem Verurteilten erlaubt, die Therapie vorzeitig anzutreten, anstatt in Sicherheitshaft zu bleiben.
Im Juni 2026 wurde er in einer Einrichtung der Fondation F. in der Westschweiz untergebracht. Die Behörde knüpfte die Unterbringung an Bedingungen wie gutes Verhalten, Einhaltung der Hausordnung und Drogenabstinenz. Im Juli 2026 beantragte das Strafvollzugsamt, die Bewilligung zur vorzeitigen Massnahmenvollziehung zu widerrufen und den Verurteilten umgehend wieder in Sicherheitshaft zu überführen. Noch am selben Tag – dem 21. Juli 2026 – wurde er verhaftet und vor den Präsidenten des Berufungsgerichts gebracht.
Dort verlangte der Verurteilte ausdrücklich, einen Anwalt beiziehen zu dürfen. Dieser Wunsch wurde ihm verweigert: Er musste die Anhörung allein durchstehen. Zudem erhielt er weder eine schriftliche und begründete Verfügung über den Widerruf der Bewilligung noch wurden ihm die Gründe für den Widerruf erläutert. Das Berufungsgericht ordnete anschliessend die Sicherheitshaft an, ohne in seiner Verfügung zu erklären, warum dem Verurteilten kein Anwalt zugestanden worden war.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass das Recht des Verurteilten auf rechtliches Gehör in zweifacher Hinsicht verletzt wurde: Er konnte weder die Gründe für den Widerruf der Therapiebewilligung nachvollziehen noch hatte er anwaltliche Unterstützung. Da es sich um ein schweres Verfahren handelt, wäre ein Pflichtverteidiger eigentlich vorgeschrieben gewesen. Die Richter heben deshalb sowohl den Widerruf der Therapiebewilligung als auch die Sicherheitshaftanordnung auf und weisen die Sache an das Berufungsgericht zurück. Dieses muss den Verurteilten kurzfristig erneut anhören – diesmal in Anwesenheit eines Verteidigers. Eine sofortige Freilassung ordnen die Richter allerdings nicht an.