Ein Mann bestritt vor dem Bezirksgericht Bremgarten eine Schuld von 8004 Franken zuzüglich Zinsen, die ihm das Zürcher Obergericht bereits 2024 vorläufig bestätigt hatte. Er verlangte nicht nur die Feststellung, dass diese Schuld nicht bestehe, sondern forderte vom Gläubiger zusätzlich eine Genugtuung von 8000 Franken. Das Bezirksgericht wies seine Klage im März 2025 ab.
Der Schuldner zog den Fall ans Aargauer Obergericht weiter, das seine Eingabe im Mai 2026 ebenfalls abwies. Daraufhin gelangte er ans Bundesgericht und beantragte zudem, die Gerichtskosten sollten ihm erlassen werden, da er die Kosten nicht tragen könne.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe gar nicht erst ein. Der Grund: Die Beschwerde war ungenügend begründet. Wer ans Bundesgericht gelangt, muss präzise darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Diese Anforderung erfüllte die Eingabe des Schuldners offensichtlich nicht. Über solche klar unzulässigen Eingaben kann das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren durch ein einzelnes Mitglied entscheiden.
Auch das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten wurde abgelehnt – ein solcher Erlass setzt voraus, dass die Eingabe nicht von vornherein aussichtslos ist, was hier nicht zutraf. Der Schuldner muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen. An der Schuldpflicht über den ursprünglichen Betrag von 8004 Franken ändert sich damit nichts.