Ein Mann hatte beim Bundesgericht einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen angefochten, der im Zusammenhang mit einem Schuldbetreibungsverfahren gegen den Kanton Zürich stand. Um das Verfahren in Gang zu setzen, wurde er aufgefordert, bis Ende August 2026 einen Kostenvorschuss von 800 Franken einzuzahlen. Diese Zahlung blieb aus.
Da der Vorschuss nicht einging, erhielt der Mann eine letzte, nicht verlängerbare Nachfrist bis zum 22. September 2026. Gleichzeitig wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht auf seine Eingabe nicht eintreten werde, falls er auch diese Frist verstreichen lasse. Doch auch innerhalb der Nachfrist leistete er die Zahlung nicht.
Das Bundesgericht trat deshalb auf den Fall nicht ein – das bedeutet, dass die inhaltlichen Argumente des Mannes gar nicht geprüft wurden. Sein Anliegen scheiterte damit bereits an einer formalen Voraussetzung, bevor es überhaupt inhaltlich beurteilt werden konnte.
Zusätzlich wurden dem Mann Gerichtskosten von 500 Franken auferlegt. Der Kanton Zürich als Gegenpartei erhielt keine Entschädigung, da ihm durch das Verfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden war.