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Firma verliert ihren Fall, weil sie Gerichtsgebühr nicht bezahlte

Eine AG wollte einen Entscheid des Urner Obergerichts anfechten. Weil sie die verlangte Vorauszahlung nicht leistete, trat das Bundesgericht gar nicht erst auf den Fall ein.

Publikationsdatum: 23. Oktober 2026

Eine Aktiengesellschaft wollte einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vor Bundesgericht anfechten. Dabei ging es um eine sogenannte Rechtsöffnung – also um die Frage, ob ein Gläubiger berechtigt ist, eine Schuld zwangsweise einzutreiben. Die Firma reichte ihre Eingabe fristgerecht ein.

Damit ein Verfahren vor Bundesgericht eröffnet werden kann, müssen Parteien in der Regel einen Kostenvorschuss leisten. Das Gericht forderte die Firma auf, bis zum 2. September 2026 einen Betrag von 2'500 Franken einzuzahlen. Die Firma kam dieser Aufforderung nicht nach.

Daraufhin erhielt sie eine letzte Nachfrist bis zum 24. September 2026 – verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintreten werde, falls die Zahlung ausbleibe. Auch diese Frist liess die Firma ungenutzt verstreichen. Der Vorschuss ging nicht ein.

Da die Firma die Gerichtsgebühr weder innerhalb der ersten noch der verlängerten Frist bezahlte, trat das Bundesgericht auf den Fall gar nicht erst ein. Die Firma muss zudem die Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Der Gegenseite wurde keine Entschädigung zugesprochen, da ihr durch das Verfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden war.

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Urteilsnummer: 4A_238/2026

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