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Querulant erhält keine Verfahrenshilfe und muss Kosten tragen

Ein Mann reichte beim Bundesgericht wiederholt haltlose Gesuche ein. Die Richter traten auf alle Anträge nicht ein und verweigerten die Verfahrenshilfe.

Publikationsdatum: 23. Oktober 2026

Ein Mann, der laut Bundesgericht notorisch dafür bekannt ist, in verschiedenen Rechtsbereichen laufend eine Vielzahl von haltlosen Eingaben an das Bundesgericht zu richten, stellte erneut mehrere Gesuche. Konkret verlangte er, dass eine frühere Verfügung des Bundesgerichts vom 2. September 2026 erläutert oder berichtigt werde. Zudem beantragte er hilfsweise eine Überprüfung dieser Verfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, also die Befreiung von Gerichtskosten und die Beiordnung eines kostenlosen Anwalts.

Das Bundesgericht wies alle Anträge ab. Eine Erläuterung oder Berichtigung einer Verfügung ist nur möglich, wenn deren Entscheidformel unklar, unvollständig oder widersprüchlich ist. Das war hier nicht der Fall: Die Verfügung vom 2. September 2026 war klar und vollständig. Dass darin nicht über weitere Anträge des Mannes entschieden wurde, ergab sich zwingend daraus, dass das Gericht bereits auf sein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten war.

Auch der Antrag auf Überprüfung der Verfügung scheiterte: Verfahrensleitende Entscheide – etwa über aufschiebende Wirkung oder vorsorgliche Massnahmen – können grundsätzlich nicht auf diesem Weg angefochten werden. Das Bundesgericht bezeichnete das Verhalten des Mannes als querulatorisch und in hohem Mass rechtsmissbräuchlich. Er war bereits mehrfach mit Bussen belegt worden, weil er das Gericht mit sinnlosen Eingaben überhäuft hatte.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt, da die Eingaben von vornherein aussichtslos waren. Die Gerichtskosten von 1'000 Franken hat der Mann selbst zu tragen. Das Bundesgericht machte ihn ausserdem darauf aufmerksam, dass weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache künftig unbeantwortet zu den Akten gelegt werden.

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Urteilsnummer: 4G_2/2026

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