Eine Frau aus dem Kanton Freiburg wurde wegen gewerbsmässigen Betrugs, Betrugs, versuchten Betrugs und Urkundenfälschung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt. Die Taten erstreckten sich über mehrere Jahre: Sie erschlich sich zwischen 2014 und 2016 bei der besten Freundin ihrer Mutter rund 350'000 Franken, täuschte Vermieter mit gefälschten Betreibungsregisterauszügen, bestellte Heizöl unter dem Namen ihrer Tochter und beschaffte sich zwischen 2021 und 2022 mit acht gefälschten Arztrezepten Medikamente in Apotheken.
Die Verurteilte wollte erreichen, dass ein Teil der Strafe – nach ihren Vorstellungen zwölf Monate – auf Bewährung ausgesetzt wird. Sie argumentierte, ihre Situation habe sich verbessert: Sie arbeite vollzeitig, zahle Schulden zurück und habe ihre psychischen Probleme erkannt. Das Freiburger Kantonsgericht lehnte dies ab und verhängte eine vollständig zu verbüssende Strafe. Die Verurteilte zog den Fall ans höchste Gericht weiter.
Dieses bestätigte den Entscheid des Kantonsgerichts. Entscheidend war, dass die Frau bereits 2016 wegen ähnlicher Delikte verurteilt worden war und trotz damals gewährter Bewährung erneut straffällig wurde – und zwar mehrfach, gegenüber verschiedenen, teils besonders verletzlichen Personen. Unter diesen Umständen verlangt das Gesetz für eine bedingte Strafe besonders günstige Verhältnisse. Solche lagen nach Ansicht der Richter nicht vor: Die Frau habe ihre Taten nicht wirklich aufgearbeitet, keine Therapie begonnen und keine freiwilligen Schritte unternommen, um die Opfer zu entschädigen.
Das Gericht liess auch die übrigen Argumente nicht gelten. Dass die Verurteilte einen Arbeitsvertrag vorweisen konnte, genügte nicht, zumal sie auch zur Zeit ihrer früheren Straftaten berufstätig gewesen war. Die behaupteten monatlichen Rückzahlungen von über 2'000 Franken blieb sie zu belegen schuldig. Und die Einsicht in die Schwere ihrer Taten allein reichte nicht aus, um eine besonders günstige Prognose zu begründen. Die Strafe bleibt damit unverändert.