Ein 1989 geborener Eisenbieger verletzte sich im Mai 2022 bei der Arbeit an der linken Fussfessel, als er auf eine Eisenstange trat. Die Suva (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) übernahm die Behandlungskosten und sprach ihm eine Entschädigung für die bleibende körperliche Beeinträchtigung zu. Eine Invalidenrente hingegen verweigerte sie ihm: Der Grad seiner unfallbedingten Erwerbseinbusse liege unter dem gesetzlichen Mindestsatz von zehn Prozent.
Der Eisenbieger zog den Entscheid weiter, und das Genfer Sozialversicherungsgericht gab ihm teilweise recht. Es kam zu einem Invaliditätsgrad von rund 20 Prozent und sprach ihm ab September 2024 eine entsprechende Rente zu. Dabei stützte es sich auf die Lohnangaben des Arbeitgebers, rechnete aber den Ferienzuschlag von 14,10 Prozent auf den Stundenlohn auf 52 volle Arbeitswochen hoch – was zu einem Jahreseinkommen ohne Unfall von rund 85'500 Franken führte.
Die Suva focht dieses Urteil an und machte geltend, das Genfer Gericht habe die Ferien- und Feiertagsentschädigung doppelt gezählt. Weil diese Zuschläge bereits im Stundenlohn enthalten seien, müssten die entsprechenden Abwesenheitstage vom Jahresarbeitspensum abgezogen werden. Konkret: Bei fünf Ferienwochen und neun Feiertagen im Kanton Genf ergibt sich eine tatsächliche Arbeitsdauer von 228 Tagen – und damit ein massgebliches Jahreseinkommen von rund 74'984 Franken statt der vom Gericht angenommenen 85'500 Franken.
Das Bundesgericht folgte der Argumentation der Suva. Es hielt fest, dass bei einem Stundenlohn, der Ferien- und Feiertagsentschädigungen bereits einschliesst, die entsprechenden Tage zwingend vom Jahresarbeitspensum abzuziehen sind. Mit dem korrekten Einkommen ohne Unfall von rund 74'984 Franken und dem unbestrittenen Einkommen mit Behinderung von 68'286 Franken beträgt der Invaliditätsgrad weniger als zehn Prozent. Der Eisenbieger hat damit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Verfahrenskosten von 800 Franken gehen zu seinen Lasten.