Ein 1983 geborener Kosovare lebt seit 1987 in der Schweiz. Wegen mehrerer Verurteilungen wurde ihm 2016 die Niederlassungsbewilligung entzogen und er wurde des Landes verwiesen. Im Juli 2020 wurde er in den Kosovo ausgeschafft. Trotz eines bis 2027 gültigen Einreiseverbots kehrte er illegal über Frankreich in die Schweiz zurück.
Im Februar 2026 wurde er erneut verhaftet – wegen Drohungen, Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz und unerlaubter Einreise. Im März 2026 ordneten die Waadtländer Behörden seine sofortige Ausweisung aus der Schweiz und dem gesamten Schengen-Raum an, sobald er das Gefängnis verlässt. Das Kantonsgericht Waadt bestätigte diese Anordnung im April 2026.
Dagegen wehrte sich der Kosovare mit einer Eingabe ans Bundesgericht. Da seine Klageschrift zunächst keine handschriftliche Unterschrift trug, musste er diese nachreichen – was er fristgerecht tat. Anschliessend wurde er aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 2000 Franken zu leisten. Auf sein Gesuch hin durfte er diesen Betrag in drei Raten zu je 500 Franken begleichen, mit klar gesetzten Fristen. Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei verspäteter Zahlung auf seine Klage nicht eingetreten werde.
Die zweite Rate zahlte er zwei Tage zu spät, die dritte Rate sogar 15 Tage nach Ablauf der Frist. Das Bundesgericht trat deshalb auf seine Klage nicht ein und auferlegte ihm Verfahrenskosten von 500 Franken. Die Ausweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum bleibt damit rechtskräftig.