Eine 1965 geborene Frau arbeitete seit dem Jahr 2000 für dasselbe Unternehmen, zuletzt zu 85 Prozent mit einem Monatslohn von rund 20'855 Franken. Ab August 2021 war sie vollständig arbeitsunfähig; ihr Arbeitsverhältnis wurde per Ende Mai 2022 aufgelöst. Bis März 2023 bezog sie Krankentaggelder über den Krankentaggeldversicherer ihres ehemaligen Arbeitgebers. Als sie sich danach bei der Arbeitslosenkasse anmeldete, wurde sie zunächst als nicht vermittlungsfähig eingestuft, weil sie noch immer vollständig arbeitsunfähig war.
Erst ab dem 1. Mai 2023 attestierten ihr Ärzte eine Arbeitsfähigkeit von 20 Prozent. Ab diesem Zeitpunkt wurde sie als vermittlungsfähig anerkannt und erhielt Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. Die Kasse sprach ihr 260 Taggelder zu. Die Frau verlangte hingegen 400 oder sogar 520 Taggelder, da sie der Ansicht war, sie habe eine längere Beitragszeit nachgewiesen. Zudem hatte sie von ihrem früheren Arbeitgeber eine Abfindung von 257'000 Franken erhalten, was sie ebenfalls als beitragsrelevant wertete. Das kantonale Gericht wies ihre Klage ab.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Massgeblich für die Anzahl der Taggelder ist die sogenannte Beitragszeit – also wie lange jemand innerhalb eines bestimmten Rahmens erwerbstätig war. Da die Frau erst ab dem 1. Mai 2023 als vermittlungsfähig galt, begann der massgebliche Rahmen erst zwei Jahre zuvor, also am 1. Mai 2021. In diesem Zeitraum war sie nur bis Ende Mai 2022 angestellt – das ergibt 13 Monate. Die danach bezogenen Krankentaggelder zählen nicht als Beitragszeit, weil kein Arbeitsverhältnis mehr bestand. Die Abfindung verlängerte die anrechenbare Periode um knapp fünf Monate. Insgesamt kam die Frau so auf rund 17 Monate und 25 Tage – zu wenig für 400 Taggelder, wofür 18 Monate erforderlich wären.
Die Frau rügte zudem, die Kasse hätte sie besser über die Folgen ihrer späten Anmeldung informieren müssen, und machte eine indirekte Diskriminierung von Frauen geltend. Beides liess das Gericht nicht gelten: Die Frau habe keinen Schaden erlitten, weil sie ohnehin erst ab Mai 2023 vermittlungsfähig war. Und die gesetzliche Regelung, wonach nur Personen mit einem laufenden Arbeitsverhältnis von der Beitragszeit profitieren, entspreche dem klaren Willen des Gesetzgebers.