Im August 1972 stürzte ein damals 25-jähriger Ramm-Meister auf einer Baustelle acht Meter tief in eine Baugrube. Er zog sich dabei eine Schulterluxation, eine Fussverletzung links und eine Stirnwunde zu. Die Suva übernahm die Behandlungskosten, und der Mann war schon wenige Wochen später wieder voll arbeitsfähig. In den folgenden Jahrzehnten anerkannte die Suva mehrere Rückfälle und Spätfolgen – insbesondere am linken Fuss – und sprach dem Verunfallten eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zu.
Im Jahr 2022 und 2023 liess der inzwischen über 75-jährige Rentner seinen rechten Fuss zweimal operieren, nachdem konservative Behandlungen die zunehmenden Beschwerden nicht hatten lindern können. Er forderte von der Suva, auch diese Kosten zu übernehmen, und argumentierte, die Beschwerden seien eine Spätfolge des Unfalls von 1972. Die Suva lehnte ab: Die Befunde am rechten Fuss liessen sich weder auf den Unfall noch auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückführen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte die Haltung der Suva. Es stützte sich dabei auf die Beurteilung eines Suva-Arztes, der festgehalten hatte, dass am rechten Fuss zu keinem Zeitpunkt eindeutig unfallbedingte Schäden nachgewiesen worden seien. Bereits vor dem Unfall hätten ungünstige Fussstellungen bestanden. Zudem tauchten arthrotische Veränderungen am rechten Fuss erst ab 2014 in den Akten auf – also mehr als 40 Jahre nach dem Unfall. Schon 1985 hatte ein orthopädischer Gutachter die Unfallkausalität gerade deshalb nur für den linken Fuss bejaht, weil der rechte damals keine relevanten Schäden aufwies.
Das Bundesgericht wies die Klage des Rentners nun ebenfalls ab. Es sah keinen Grund, an der ärztlichen Beurteilung zu zweifeln, und befand, dass ein externes Gutachten keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse gebracht hätte. Der Rentner muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen.