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Frau bleibt aus Einwohnerregister gestrichen – kein Handlungsbedarf

Eine Frau wurde aus dem Einwohnerregister von Neuenburg gestrichen und klagte auf sofortige Wiederaufnahme. Richter sehen keine unzumutbare Verzögerung durch das kantonale Gericht.

Publikationsdatum: 23. Oktober 2026

Im Juli 2023 wurde eine Frau von Amtes wegen aus dem Einwohnerregister der Stadt Neuenburg gestrichen. Erst im März 2025 wandte sie sich erstmals an die Behörden und verlangte die Wiederherstellung ihres Eintrags. Parallel dazu hatte das kantonale Invalidenversicherungsamt die Auszahlung ihrer IV-Rente sistiert, weil sie bei der Abklärung ihres Dossiers nicht ausreichend mitgewirkt hatte.

Im März 2026 beschwerte sich die Frau beim kantonalen Dienst für Gemeinden und politische Rechte über Untätigkeit der Einwohnerkontrolle. Ihre Eingabe wurde als Beschwerde an das zuständige Departement weitergeleitet. Als dieses bis Mitte Juni 2026 noch nicht entschieden hatte, zog sie den Fall ans Kantonsgericht Neuenburg und verlangte als dringende vorläufige Massnahme die sofortige Wiederaufnahme in das Einwohnerregister sowie die Ausstellung einer provisorischen Wohnsitzbestätigung. Zusätzlich forderte sie Nachzahlung der gesperrten IV-Rente, eine Entschädigung von 5000 Franken für Kosten sowie 100'000 Franken Genugtuung.

Bereits einen Monat nach Einreichung ihrer Klage beim Kantonsgericht – also am 21. Juli 2026 – wandte sich die Frau ans Bundesgericht und rügte, das Kantonsgericht habe zu lange nicht gehandelt. Das Bundesgericht wies diese Rüge ab. Es hielt fest, dass zwischen dem Eingang der Klage beim Kantonsgericht am 22. Juni 2026 und der Beschwerde ans Bundesgericht weniger als ein Monat vergangen war. Angesichts des konkreten Streitgegenstands – der Frage der Registerabmeldung aus dem Jahr 2023 – sei eine Behandlung innerhalb dieser kurzen Frist nicht zwingend geboten. Eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist liege damit nicht vor.

Das Bundesgericht stellte zudem klar, dass die Frage der gesperrten IV-Rente nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, da es dabei um eine andere Rechtsmaterie geht. Die entsprechenden Anträge der Frau wurden deshalb nicht behandelt. Da sie sich in einer schwierigen finanziellen Lage befindet, wurden ihr keine Gerichtskosten auferlegt.

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Urteilsnummer: 2C_438/2026

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