Eine Frau ohne Einkommen, Ausbildung oder Arbeit wurde in Genf mehrfach dabei erwischt, wie sie in unmittelbarer Nähe eines Supermarkteingangs bettelte. Das Genfer Recht verbietet das Betteln in der unmittelbaren Umgebung von Ladenein- und -ausgängen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und Bankautomaten. Die Strafbehörden büssten die Frau insgesamt mit 260 Franken – bei Nichtbezahlung drohte ihr ein Tag Haft als Ersatzstrafe.
Das Genfer Appellationsgericht hatte die Verurteilung bestätigt und argumentiert, die Frau habe angesichts ihrer zahlreichen Vorstrafen gewusst, dass ihr Verhalten verboten sei. Sie habe trotz mehrfacher Kontrollen immer wieder am selben Ort gebettelt und könne sich nicht auf Unwissenheit berufen. Das Gericht sah die Bussen deshalb als verhältnismässig an.
Die Bundesrichter sahen das anders. Sie hoben die Verurteilung auf und sprachen die Frau frei. Ihr Hauptargument: Bevor eine Busse ausgesprochen wird, die bei Nichtbezahlung in Haft umgewandelt werden kann, müssen die Behörden zunächst weniger einschneidende Massnahmen ergreifen – etwa die betroffene Person wegweisen und sie ausdrücklich warnen, dass bei Wiederholung eine Busse folgt. Solche administrativen Schritte fehlten hier vollständig. Zudem war unklar, in welcher Sprache die Frau über das Verbot informiert worden war und ob ihr die genauen Bedingungen verständlich gemacht wurden. Die früheren Busszettel gaben den genauen Gesetzestext nur unvollständig wieder.
Das Bundesgericht betonte, dass eine Geldstrafe, die in Freiheitsentzug umgewandelt werden kann, nur als letztes Mittel eingesetzt werden darf – insbesondere wenn es sich um eine Person handelt, die von Anfang an mittellos ist. Die Sache wird an das Genfer Gericht zurückgewiesen, damit dieses neu über die Verfahrenskosten entscheidet. Der Kanton Genf muss zudem die Anwaltskosten der Frau für das Verfahren vor dem Bundesgericht übernehmen.