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Bettler in Genf freigesprochen – Busse war unverhältnismässig

Ein Mann wurde in Genf fünfmal wegen Bettelns gebüsst. Die Richter hoben die Verurteilung auf, weil keine milderen Massnahmen versucht worden waren.

Publikationsdatum: 23. Oktober 2026

Ein Mann ohne Arbeit, Einkommen und Schulbildung wurde zwischen Januar und März 2023 fünfmal von der Genfer Polizei beim Betteln in der Nähe von Ladengeschäften und einem Restaurant angetroffen. Jedes Mal wurde er aufgefordert, das Betteln zu unterlassen, und erhielt eine Busse. Das Genfer Polizeigericht verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 350 Franken, die bei Nichtbezahlung in drei Tage Freiheitsentzug umgewandelt worden wäre. Eine Berufungsinstanz reduzierte die Busse auf 240 Franken.

Das Bundesgericht hob die Verurteilung nun vollständig auf und sprach den Mann frei. Es stellte fest, dass die Behörden vor der Verhängung von Bussen keine milderen, verwaltungsrechtlichen Massnahmen ergriffen hatten – etwa eine förmliche Wegweisung aus der Verbotszone oder eine schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis auf drohende Konsequenzen. Eine Geldstrafe, die in Freiheitsentzug umgewandelt werden kann, darf laut Bundesgericht nur als letztes Mittel eingesetzt werden, wenn andere Massnahmen zuvor gescheitert sind.

Erschwerend kam hinzu, dass aus den Akten nicht hervorging, in welcher Sprache der Mann über das geltende Recht informiert worden war und ob er den genauen Inhalt der Verbotsnorm überhaupt kannte. Die Polizeirapporte und Strafbefehle verwendeten ungenaue Formulierungen wie «in unmittelbarer Nähe eines Geschäfts» und gaben den gesetzlichen Wortlaut nicht korrekt wieder. Zudem waren die Strafbefehle dem Mann erst im Mai 2023 zugestellt worden – also nach allen fünf beanstandeten Vorfällen. Frühere Verurteilungen wegen Bettelns halfen hier nicht weiter, weil sie unter einer älteren, weniger präzisen Gesetzesregelung ergangen waren.

Das Bundesgericht hatte bereits in mehreren ähnlichen Fällen aus Genf gleich entschieden und dabei klargestellt, dass eine Busse für Betteln nur dann verhältnismässig ist, wenn die betroffene Person zuvor klar und verständlich über die geltenden Verbote informiert und auf mildere Weise zur Einhaltung angehalten wurde. Da diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren, wurde der Mann freigesprochen. Der Kanton Genf muss zudem die Anwaltskosten des Mannes für das Verfahren vor Bundesgericht übernehmen.

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Urteilsnummer: 6B_239/2025

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