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Bettlerin muss Gefängnisstrafe wegen fehlender Unterschrift nicht anfechten

Eine Frau wurde wegen Bettelns zu einer langen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Ihr Versuch, die Strafbefehle nachträglich anzufechten, scheitert vor Gericht.

Publikationsdatum: 23. Oktober 2026

Eine Frau bettelte über Jahre hinweg regelmässig in Genf, teilweise in Begleitung ihrer minderjährigen Kinder. Die Polizei kontrollierte sie dabei über hundert Mal. Der Genfer Übertretungsdienst erliess gegen sie 108 Strafbefehle wegen Verstosses gegen das kantonale Strafgesetz – hauptsächlich wegen Bettelns, aber auch wegen Schwarzfahrens und anderer Übertretungen. Da sie die Bussen in Höhe von insgesamt rund 140'000 Franken nicht bezahlte und auch keine Einsprache erhob, wurden die Bussen in eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 1400 Tagen umgewandelt. Im Oktober 2024 wurde sie inhaftiert, die Entlassung war ursprünglich für April 2026 vorgesehen.

Im November 2024 beantragte die Frau die nachträgliche Aufhebung der Strafbefehle. Sie machte geltend, die Strafbefehle seien ungültig, weil sie keine handschriftliche Unterschrift trügen, sondern lediglich eine vorgedruckte Faksimile-Unterschrift. Zudem sei sie Analphabetin und habe die Tragweite der Dokumente nicht verstanden. Ein Genfer Gericht trat auf den Antrag nicht ein, liess die Frau aber vorläufig frei und regte an, die Länge der Ersatzfreiheitsstrafe zu überprüfen.

Das Bundesgericht bestätigt nun diesen Entscheid. Es hält fest, dass eine fehlende handschriftliche Unterschrift auf einem Strafbefehl kein neuer Tatsachenbefund ist, der eine nachträgliche Überprüfung rechtfertigen würde. Eine solche Überprüfung setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise vorliegen, die zu einem Freispruch oder einer deutlich milderen Strafe führen könnten. Das Argument der Frau betreffe jedoch nur einen formellen Verfahrensfehler, nicht die eigentlichen Straftaten, für die sie verurteilt wurde.

Auch das Argument der absoluten Nichtigkeit der Strafbefehle lässt das Bundesgericht nicht gelten. Es verweist auf seine eigene Rechtsprechung, wonach eine fehlende handschriftliche Unterschrift auf einem Strafbefehl – selbst wenn dies gängige Praxis einer Behörde war – keine absolute Nichtigkeit begründet. Gerade im Bereich von Massenverfahren wie der Übertretungsverfolgung komme der Rechtssicherheit besonderes Gewicht zu. Die Frau habe zudem nicht nachgewiesen, dass sie versucht habe, die versäumten Einsprachefristen wiederherstellen zu lassen – etwa mit dem Hinweis auf ihre Analphabetismus oder ihre schwierige Lebenssituation. Das Gericht weist die Eingabe ab.

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Urteilsnummer: 6B_131/2025

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