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Raser bleibt verurteilt – Videobeweise bleiben trotz illegaler Hausdurchsuchung gültig

Ein Autofahrer wurde wegen massiver Verkehrsregelverstösse zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Richter bestätigen, dass die Videoaufnahmen trotz rechtswidriger Beschaffung als Beweise verwendet werden dürfen.

Publikationsdatum: 23. Oktober 2026

Zwischen 2014 und 2018 beging ein Autofahrer im Kanton Luzern wiederholt schwere Verkehrsdelikte: Er fuhr massiv zu schnell, überholte verbotenerweise und lenkte Fahrzeuge, obwohl er keine gültige Fahrberechtigung besass. Als Beweise dienten Videoaufnahmen, die bei einer Hausdurchsuchung beim Vater des Mannes sichergestellt worden waren – einer Durchsuchung, die im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den Vater durchgeführt wurde und später als rechtswidrig eingestuft wurde.

Das Bundesgericht hatte in einem früheren Urteil aus dem Jahr 2023 entschieden, dass die illegal beschafften Videoaufnahmen dennoch als Beweise verwendet werden dürfen. Der Grund: Bei den vorgeworfenen Taten – insbesondere dem massiven Rasen – handle es sich um schwere Straftaten, bei denen das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung das private Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit der Aufnahmen überwiege. Dieser Entscheid ist rechtskräftig und konnte im aktuellen Verfahren nicht mehr angefochten werden.

Das Kantonsgericht Luzern verurteilte den Autofahrer daraufhin zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren, davon zwölf Monate unbedingt. Es sprach ihn von einigen Vorwürfen frei – namentlich von einfachen Geschwindigkeitsüberschreitungen, für die die Videoaufnahmen nicht verwertet werden durften. Die langen Verfahrensdauer von rund zehn Jahren wurde mit einer Strafminderung von viereinhalb Monaten berücksichtigt. Der Verurteilte wollte eine weitere Reduktion der Strafe und eine vollständig bedingte Strafe erwirken – beides ohne Erfolg.

Vor Bundesgericht scheiterte der Autofahrer mit sämtlichen Argumenten. Er hatte unter anderem geltend gemacht, der Staat habe durch die rechtswidrige Hausdurchsuchung seinen Strafanspruch verwirkt. Dem folgten die Richter nicht. Auch die Kostenverteilung – 80 Prozent der erstinstanzlichen Kosten und 60 Prozent der Berufungskosten gehen zu seinen Lasten – wurde als rechtmässig bestätigt. Die Gerichtskosten von 1200 Franken trägt der Verurteilte selbst; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt.

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Urteilsnummer: 6B_344/2025

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