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Bürger reicht Klage gegen Gemeinde Schwyz zu spät ein

Ein Bürger wollte eine Zahlung der Gemeinde Schwyz anfechten. Seine Eingabe beim Bundesgericht kam zu spät – die Frist war bereits abgelaufen.

Publikationsdatum: 23. Oktober 2026

Urs Derendinger, ein Einwohner aus dem Kanton Schwyz, wollte eine Zahlung der Gemeinde Schwyz in Höhe von 50'000 Franken an die CSEM SA anfechten. Er bezweifelte, ob für diese Ausgabe eine ausreichende gesetzliche Grundlage bestand und ob der Gemeinderat die Stimmberechtigten hätte einbeziehen müssen – zumal sich die Gesamtverpflichtung auf 350'000 Franken belaufen soll. Konkret warf er dem Gemeinderat vor, die politischen Mitwirkungsrechte der Bevölkerung verletzt zu haben.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz trat auf seine Eingabe nicht ein, weil es keine Aufsichtsfunktion über Gemeinden hat. Es überwies die Sache an den Regierungsrat. Dagegen wandte sich Derendinger ans Bundesgericht und verlangte, die Vorinstanz solle seinen Fall inhaltlich als Beschwerde in Stimmrechtssachen behandeln.

Entscheidend wurde dabei die Frage, welche Art von Rechtsmittel vorlag – denn davon hing die Frist ab. Bei gewöhnlichen Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gilt ein Fristenstillstand über die Weihnachts- und Neujahrszeit, was die Frist verlängert hätte. Bei Stimmrechtsbeschwerden hingegen gilt dieser Stillstand nicht. Da Derendinger selbst geltend machte, es handle sich um eine Stimmrechtssache, qualifizierten die Bundesrichter seine Eingabe entsprechend.

Das hatte direkte Konsequenzen: Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde Derendinger am 6. Dezember 2025 zugestellt. Die 30-tägige Frist lief damit – ohne Fristenstillstand – am 5. Januar 2026 ab. Derendinger reichte seine Beschwerde jedoch erst am 20. Januar 2026 bei der Post ein, also mehr als zwei Wochen zu spät. Das Bundesgericht trat deshalb nicht auf die Beschwerde ein. Kosten wurden ihm keine auferlegt.

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Urteilsnummer: 1C_38/2026

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