Eine Frau aus dem Kanton Waadt hatte Strafanzeige gegen Gerichtsvollzieher der Staatsanwaltschaft Lausanne erstattet. Der Staatsanwalt trat auf die Anzeige nicht ein, und auch die kantonale Beschwerdeinstanz wies ihr Rechtsmittel ab. Daraufhin gelangte die Frau ans Bundesgericht.
Damit eine Privatperson gegen einen solchen Entscheid vorgehen kann, muss sie darlegen, welche konkreten zivilrechtlichen Ansprüche – etwa Schadenersatz oder Genugtuung – sie geltend machen will. Diese Anforderung erfüllte die Frau nicht: In ihrer Eingabe erwähnte sie mit keinem Wort, welche finanziellen Forderungen sie gegenüber den Gerichtsvollziehern stellen würde. Das Bundesgericht hatte sie bereits in mehreren früheren Verfahren ausdrücklich auf diese Pflicht hingewiesen.
Auch ihre weiteren Rügen – etwa der Vorwurf, die kantonalen Richter seien befangen, oder die Behauptung, sie habe keinen wirklichen Zugang zur Justiz gehabt – liess das Gericht nicht gelten. Die Frau hatte diese Argumente bereits in zahlreichen früheren Verfahren vorgebracht, und das Bundesgericht hatte ihr jeweils erklärt, weshalb sie nicht stichhaltig sind. Eine erneute inhaltliche Prüfung lehnte das Gericht daher ab.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein und auferlegte der Frau Gerichtskosten von 500 Franken. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, weil die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Zudem warnte das Gericht die Frau ausdrücklich: Künftige missbräuchliche oder querulatorische Eingaben würden ohne weitere Behandlung abgelegt.