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Freispruch für Verwaltungsrätin aufgehoben – Fall muss neu beurteilt werden

Eine Verwaltungsrätin wurde vom Kantonsgericht Schwyz freigesprochen. Die Bundesrichter hoben diesen Entscheid auf und schickten den Fall zurück.

Publikationsdatum: 23. Oktober 2026

Eine Frau, die als einzige Verwaltungsrätin und Alleinaktionärin einer Immobiliengesellschaft im Kanton Schwyz tätig war, soll im Dezember 2020 kurz nach dem Verkauf von Liegenschaften einen Barbetrag von über 352'000 Franken vom Konto der Gesellschaft abgehoben und dieses damit vollständig geleert haben. Das erstinstanzliche Strafgericht Schwyz verurteilte sie deshalb wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie einer Ersatzforderung von rund 352'000 Franken.

Das Kantonsgericht Schwyz hob dieses Urteil jedoch auf und sprach die Verwaltungsrätin von den schwerwiegenderen Vorwürfen frei. Es begründete dies damit, dass die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft unvollständig sei: Sie habe nicht ausdrücklich festgehalten, dass das abgehobene Geld zum Zeitpunkt des Bezugs der einzige Vermögenswert der Gesellschaft gewesen sei. Ohne diesen Hinweis fehle eine entscheidende Voraussetzung für eine Verurteilung. Lediglich wegen unordentlicher Buchführung wurde die Verwaltungsrätin mit einer Busse von 1'500 Franken bestraft.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Die Bundesrichter gaben ihr recht: Die Anklageschrift sei entgegen der Ansicht des Kantonsgerichts ausreichend gewesen. Aus ihr gehe klar hervor, dass die Verwaltungsrätin das Konto vollständig geleert und der Gesellschaft damit sämtliche Aktiven entzogen habe. Die Frage, ob damit das gesetzlich geschützte Reinvermögen der Aktiengesellschaft – also das Aktienkapital und die gebundenen Reserven – angetastet wurde, sei eine rechtliche Beurteilung, die das Gericht selbst vorzunehmen habe und nicht zwingend wörtlich in der Anklageschrift stehen müsse.

Das Bundesgericht hob den Freispruch des Kantonsgerichts auf und wies den Fall zur neuen Beurteilung zurück. Das Kantonsgericht muss nun prüfen, ob die Verwaltungsrätin tatsächlich wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei verurteilt werden kann.

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Urteilsnummer: 6B_962/2024

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