Eine Vermögensverwalterin einer Zürcher Bank wurde wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung verurteilt. Das Verfahren war bereits abgeschlossen, als ein betroffener Bankkunde davon durch einen Zeitungsartikel erfuhr. Er versuchte daraufhin, sich nachträglich als Geschädigter am Strafverfahren zu beteiligen und meldete Berufung an.
Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die Berufung des Kunden nicht ein. Die Begründung: Der Bankkunde sei durch die strafbaren Handlungen der Vermögensverwalterin nicht geschädigt worden. Im Gegenteil – die Angeklagte hatte eigenmächtig insgesamt 1,249 Millionen US-Dollar von Konten anderer Kunden auf sein Konto überwiesen, um eine bei ihm entstandene Unterdeckung auszugleichen. Damit sei er gerade schadlos gehalten worden. Wer keinen Schaden erlitten hat, gilt rechtlich nicht als Geschädigter und darf deshalb auch nicht als Privatkläger am Verfahren teilnehmen.
Der Bankkunde zog den Fall weiter und argumentierte, er habe während der gesamten Kundenbeziehung Verluste in Millionenhöhe erlitten. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Massgeblich sei einzig, ob der Kläger durch das konkret angeklagte Verhalten der Vermögensverwalterin geschädigt wurde – und das war laut den Feststellungen der Vorinstanz nicht der Fall. Auch der Vorwurf, das Verfahren habe zu lange gedauert, überzeugte die Richter nicht: Die Verfahrensdauer von rund eineinhalb Jahren sei angesichts der Komplexität der Sache und der zahlreichen Eingaben des Kunden selbst gerechtfertigt.
Schliesslich wehrte sich der Bankkunde gegen die Auflage, ihm im Rahmen der Akteneinsicht überlassene Unterlagen zu vernichten und Daten anderer Bankkunden nicht weiterzugeben. Auch damit drang er nicht durch. Da ihm nie eine rechtmässige Parteistellung zukam, hatte er von Anfang an kein Recht auf Akteneinsicht gehabt. Die Gerichtskosten von 3000 Franken wurden ihm auferlegt.