Ein Ehepaar aus dem Kanton Tessin regelte im Frühjahr 2024 vor dem Richter in Bellinzona die finanziellen Folgen seiner Trennung. Vereinbart wurde, dass der Ehemann monatlich 2'900 Franken Unterhalt zahlt, solange die Ehefrau und der gemeinsame Sohn noch in der ehelichen Wohnung wohnen – danach sollte der Betrag auf 4'800 Franken steigen. Als die Frau im Oktober 2024 rund 4'000 Franken ausstehenden Unterhalt für die Monate April, August und September 2024 einforderte, wehrte sich der Ehemann gegen die Zwangsvollstreckung.
Die Ehefrau versuchte, die Zahlung mithilfe der Protokolle der Gerichtsverhandlungen durchzusetzen, die der Richter unterzeichnet hatte. Das Friedensgericht in Airolo gab ihr zunächst recht. Das Tessiner Kantonsgericht hob diesen Entscheid jedoch auf: Eine Unterhaltsvereinbarung taugt nur dann als Grundlage für eine Zwangsvollstreckung, wenn sie vom Gericht ausdrücklich genehmigt wurde – was hier nicht der Fall war. Zudem fehlten auf den eingereichten Dokumenten die Unterschriften der Parteien selbst, weshalb auch eine vorläufige Zwangsvollstreckung nicht möglich sei.
Die Ehefrau zog den Fall ans Bundesgericht. Sie rügte, das Kantonsgericht habe sie überrascht, indem es die fehlenden Unterschriften als entscheidend erachtete, obwohl der Friedensrichter zuvor festgestellt hatte, die Vereinbarung sei von allen Beteiligten unterzeichnet worden. Ausserdem sei die Feststellung, die Dokumente trügen keine Unterschriften der Parteien, schlicht falsch.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die Frage der Unterschriften im Verfahren nicht überraschend aufgetaucht sei und die Frau dazu hätte Stellung nehmen können. Entscheidend sei zudem, dass die eingereichten Dokumente tatsächlich keine Unterschrift des Ehemanns trugen – dies bestritt die Frau selbst nicht. Ohne eine vom Schuldner unterzeichnete Schuldanerkennung oder ein gerichtlich genehmigtes Dokument ist eine Zwangsvollstreckung nach Schweizer Recht nicht möglich. Die Ehefrau muss die Verfahrenskosten von 2'000 Franken tragen und dem Ehemann 2'500 Franken Anwaltskosten erstatten.