Ein Ökonom erwarb im August 2024 über den Messaging-Dienst WhatsApp zwei Kunstwerke bei einer Luzerner Kunsthandelsgesellschaft: das Werk «Soldatengrab» der Schweizer Künstlerin Miriam Cahn für 25'000 Franken sowie eine Sammlung von fünf Werken bedeutender Schweizer Künstler – darunter Max Bill, Fritz Glarner und Camille Graeser – für 1,5 Millionen Franken. Die Einigung erfolgte in einer lockeren, informellen WhatsApp-Korrespondenz. Als der Ökonom wenige Wochen später mitteilte, er wolle die Kunstwerke doch nicht kaufen, blieben die Rechnungen unbezahlt.
Die Kunsthandelsgesellschaft leitete daraufhin ein Schiedsverfahren ein und forderte Schadenersatz von rund 400'000 Franken. Sie stützte sich dabei auf Schiedsklauseln, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und in den Rechnungen enthalten waren – beides als PDF-Anhänge per WhatsApp verschickt. Eine Einzelschiedsrichterin in Luzern bejahte ihre Zuständigkeit und verurteilte den Ökonomen zur Zahlung. Dieser zog den Entscheid ans Bundesgericht weiter.
Die Bundesrichter hoben den Schiedsspruch auf. Sie hielten fest, dass WhatsApp grundsätzlich als Kommunikationsmittel für den Abschluss einer Schiedsvereinbarung geeignet sei. Entscheidend sei aber, ob aus dem Nachrichtenaustausch klar hervorgehe, dass beide Parteien auf staatliche Gerichte verzichten und stattdessen ein Schiedsgericht akzeptieren wollten. Genau daran fehlte es hier: In der gesamten WhatsApp-Korrespondenz wurde mit keinem Wort auf die AGB, die Schiedsklausel oder die sogenannten «Key Terms» hingewiesen. Die Klausel war zudem in kaum lesbarer Kleinschrift am Ende eines mehrseitigen PDF-Dokuments versteckt. Wer per Smartphone eine informelle Nachricht schreibt, könne nicht ohne Weiteres als einverstanden mit solchen versteckten Vertragsbedingungen gelten.
Die Antwort des Ökonomen – «I will pay within the next hour» – sei im Gesamtzusammenhang als blosse Zahlungsankündigung zu verstehen, nicht als Zustimmung zu einer Vertragsänderung. Auch sein späteres «OK 🙏» und «Bill please» seien keine Zustimmung zu einer Schiedsklausel gewesen. Und eine mündliche Aussage am Telefon, er werde die Rechnung begleichen, erfülle ohnehin nicht die gesetzliche Formvorschrift für Schiedsvereinbarungen. Das Schiedsgericht war damit von Anfang an unzuständig.