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Verurteilter darf Akteneinsicht durch Sonderstaatsanwalt nicht verhindern

Ein wegen Betrugs verurteilter Mann wollte verhindern, dass ein Staatsanwalt sein Strafakten einsehen darf. Das Bundesgericht trat auf seine Beschwerde nicht ein.

Publikationsdatum: 22. Oktober 2026

Ein Mann aus dem Wallis war von der kantonalen Strafkammer wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung und ungetreuer Geschäftsführung zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hatte er beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht, das Verfahren ist dort noch hängig. Parallel dazu ermittelt ein Sonderstaatsanwalt des Kantons Wallis in einem anderen Fall – es geht um den Verdacht, dass Wein unter der Bezeichnung «AOC Wallis» verkauft wurde, obwohl er die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllte.

Im Rahmen dieser zweiten Untersuchung beantragte der Sonderstaatsanwalt im Juni 2026, die Akten aus dem Strafverfahren gegen den Verurteilten einsehen zu dürfen. Die Präsidentin der Walliser Strafkammer bewilligte dieses Gesuch. Der Verurteilte wehrte sich dagegen und verlangte, dass die Akteneinsicht verweigert werde. Er berief sich dabei auf Geschäftsgeheimnisse – etwa Angaben zu Kunden, Lieferanten, Mengen und Preisen.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es stellte zunächst klar, dass die Präsidentin der kantonalen Strafkammer für die Entscheidung über die Akteneinsicht zuständig war – auch wenn das Bundesgericht selbst bereits mit dem Hauptverfahren befasst ist. Die Zuständigkeit für die Verwaltung der kantonalen Akten verbleibt bei den kantonalen Behörden, bis das Bundesgericht sein Urteil fällt.

Entscheidend war jedoch, dass der Verurteilte keinen konkreten, nicht wiedergutzumachenden Nachteil nachweisen konnte. Er hatte lediglich allgemein auf Geschäftsgeheimnisse hingewiesen, ohne bestimmte Aktenstücke zu benennen oder zu erklären, warum deren Weitergabe besonders schwerwiegend wäre. Das Gericht hielt fest, dass es zum normalen Risiko eines Strafverfahrens gehört, dass andere Behörden Einblick in die Akten erhalten können. Zudem hätte der Verurteilte bei der Verfahrensleitung beantragen können, den Zugang zu besonders sensiblen Dokumenten einzuschränken – was er nicht getan hatte. Die Verfahrenskosten von 3000 Franken gehen zu seinen Lasten.

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Urteilsnummer: 7B_978/2026

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