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Bank zieht Betreibung zurück – Pfändung ist vom Tisch

Eine Bank hatte die Pfändung eines Schuldners eingeleitet. Nachdem sie ihr Betreibungsbegehren zurückzog, wurde das Verfahren hinfällig.

Publikationsdatum: 22. Oktober 2026

Eine Bank hatte gegen einen Schuldner ein Betreibungsverfahren eingeleitet. Nachdem der Schuldner zunächst Widerspruch erhoben, diesen aber wieder zurückgezogen hatte, stellte die Bank im August 2026 den Antrag, das Verfahren fortzusetzen. Das zuständige Betreibungsamt im Emmental-Oberaargau kündigte daraufhin die Pfändung an.

Der Schuldner wehrte sich gegen die Pfändungsankündigung und gelangte ans Obergericht des Kantons Bern. Dieses trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein. Daraufhin zog der Schuldner den Fall ans Bundesgericht weiter und beantragte unter anderem, die Pfändung vorläufig zu stoppen. Auch dieses Gesuch blieb erfolglos.

Noch während das Verfahren lief, zog die Bank ihr Fortsetzungsbegehren zurück. Damit entfiel die Grundlage für die angekündigte Pfändung. Das Bundesgericht teilte dem Schuldner mit, dass es das Verfahren unter diesen Umständen als erledigt abschreiben wolle. Der Schuldner stimmte dem zu.

Das Bundesgericht stellte das Verfahren daraufhin ein. Es hielt fest, dass mit dem Rückzug der Bank kein Interesse mehr an einer weiteren Beurteilung bestehe. Weitergehende Fragen – etwa ob die Bank erneut ein Fortsetzungsbegehren stellen könnte oder ob die Betreibung gegenüber Dritten nicht bekanntgegeben werden dürfe – seien nicht Gegenstand dieses Verfahrens gewesen. Für ein allfälliges Gesuch auf Nichtbekanntgabe der Betreibung wäre ohnehin das Betreibungsamt zuständig. Gerichtskosten wurden keine erhoben.

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Urteilsnummer: 5A_876/2026

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