Eine Bank hatte gegen einen Schuldner ein Betreibungsverfahren eingeleitet. Nachdem der Schuldner zunächst Einspruch erhoben, diesen aber wieder zurückgezogen hatte, stellte die Bank im August 2026 den Antrag auf Fortsetzung der Betreibung. Das zuständige Betreibungsamt Emmental-Oberaargau kündigte daraufhin die Pfändung an.
Der Schuldner wehrte sich gegen die Pfändungsankündigung und gelangte ans Obergericht des Kantons Bern, das jedoch nicht auf seine Eingabe eintrat. Anschliessend zog er den Fall ans Bundesgericht weiter und beantragte, die Pfändung vorläufig zu stoppen. Dieses Gesuch wurde abgewiesen.
Die Angelegenheit erledigte sich schliesslich von selbst: Im September 2026 teilte das Betreibungsamt mit, dass die Bank ihr Fortsetzungsbegehren zurückgezogen habe. Damit war die Pfändungsankündigung hinfällig geworden, und der Schuldner selbst beantragte die Einstellung des bundesgerichtlichen Verfahrens.
Das Bundesgericht schrieb das Verfahren daraufhin als gegenstandslos ab. Es hielt fest, dass weitergehende Fragen – etwa ob die Bank in derselben Betreibung erneut einen Fortsetzungsantrag stellen könnte oder ob der Schuldner verlangen kann, dass die Betreibung Dritten nicht mitgeteilt wird – nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien. Für ein allfälliges Gesuch auf Nichtbekanntgabe der Betreibung wäre ohnehin das Betreibungsamt zuständig. Gerichtskosten wurden keine erhoben.