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Mieter müssen Wohnung in Thalwil räumen

Zwei Mieter wollten eine Zwangsräumung ihrer Wohnung in Thalwil verhindern. Ihre Eingabe ans höchste Gericht war jedoch ungenügend begründet und wurde nicht behandelt.

Publikationsdatum: 22. Oktober 2026

Das Bezirksgericht Horgen hatte die Mieter Ende Juli 2026 verpflichtet, ihre Wohnung in Thalwil zu räumen und der Gemeinde Thalwil als Vermieterin bis Anfang September 2026 zu übergeben. Die Mieter wehrten sich dagegen beim Zürcher Obergericht – doch dieses trat auf ihre Eingabe nicht ein.

Daraufhin wandten sich die beiden Mieter ans Bundesgericht und beantragten, dass die Räumung vorläufig gestoppt werde. Auch dieses Gesuch wurde abgewiesen. Das Gericht prüfte anschliessend, ob auf die eigentliche Beschwerde einzutreten sei.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Eingabe der Mieter die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht erfüllte. Eine Beschwerde muss klar und nachvollziehbar begründet sein – das war hier nicht der Fall. Das Gericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein, ohne sie inhaltlich zu prüfen.

Die Mieter hatten zudem beantragt, die Gerichtskosten nicht selbst tragen zu müssen, weil sie sich das Verfahren finanziell nicht leisten könnten. Auch dieses Gesuch lehnte das Bundesgericht ab: Da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, besteht kein Anspruch auf eine solche Unterstützung. Die Gerichtskosten von 800 Franken müssen die beiden Mieter gemeinsam tragen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 4D_154/2026

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