Einem Autofahrer wurde der ausländische Führerausweis rechtskräftig aberkannt. Dagegen wollte er sich wehren und wandte sich im Juni 2026 ans Kantonsgericht Basel-Landschaft mit dem Antrag, der Polizei Basel-Landschaft sämtliche Vollzugshandlungen im Zusammenhang mit dieser Aberkennung zu untersagen. Das Kantonsgericht trat auf die Eingabe nicht ein, weil kein reguläres Beschwerdeverfahren hängig war und es deshalb für solche Anträge nicht zuständig sei.
Wenige Tage später reichte der Autofahrer beim Kantonsgericht eine neue Eingabe ein, diesmal ausdrücklich als «Verwaltungsgerichtliche Beschwerde» bezeichnet. Er verlangte eine umfassende Überprüfung der Führerausweisangelegenheit und die Aufhebung der entsprechenden Massnahmen. Das Kantonsgericht reagierte darauf mit einem Schreiben, in dem es erklärte, das Verfahren sei rechtskräftig abgeschlossen und weitere Eingaben würden unbeantwortet zu den Akten gelegt. Daran änderte auch eine weitere Eingabe des Autofahrers vom August 2026 nichts.
Daraufhin gelangte der Autofahrer ans Bundesgericht und warf dem Kantonsgericht vor, ihm zu Unrecht keinen anfechtbaren Entscheid zu liefern. Er verlangte, das Kantonsgericht solle seine Eingabe vom Juni 2026 förmlich prüfen und darüber entscheiden. Das Bundesgericht wies dieses Anliegen jedoch ab. Es hielt fest, der Autofahrer habe nicht ansatzweise dargelegt, weshalb seine Eingabe überhaupt die Voraussetzungen für eine zulässige Beschwerde ans Kantonsgericht erfülle. Ein schutzwürdiges Interesse an einem formellen Entscheid sei daher nicht erkennbar. Die Eingabe ans Bundesgericht sei offensichtlich unzulässig.
Auf eine Kostenerhebung verzichtete das Bundesgericht ausnahmsweise – und wies darauf hin, dass es sich vorbehalte, künftige ähnliche Eingaben in dieser Sache ohne weitere Antwort abzulegen. Bereits in einem früheren Verfahren im selben Zusammenhang hatte das Bundesgericht auf eine Kostenerhebung verzichtet.