Ein Mann war mit einem Entscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich nicht einverstanden und wollte dagegen vorgehen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies seine Klage am 30. Juli 2026 ab. Dieses Urteil wurde ihm am 18. August 2026 zugestellt.
Um das Urteil beim Bundesgericht anzufechten, hätte der Mann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung handeln müssen – also bis spätestens am 17. September 2026. Seine Eingabe ging jedoch erst am 21. September 2026 ein, also vier Tage zu spät. Damit hatte er die gesetzlich vorgeschriebene Frist verpasst.
Erschwerend kam hinzu, dass die Eingabe auch inhaltlich den Mindestanforderungen nicht genügte. Der Mann verwies lediglich pauschal auf seinen Gesundheitszustand und auf Arztberichte, ohne konkret zu erklären, weshalb das Urteil seiner Ansicht nach falsch sein soll. Ein solcher allgemeiner Hinweis reicht rechtlich nicht aus, um eine Beschwerde zu begründen.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe nicht ein. Es prüfte den Fall also gar nicht inhaltlich. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet, sodass dem Mann zumindest keine zusätzlichen Kosten entstehen.