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Kinderarzt darf auf Schutz seiner Anwaltskorrespondenz pochen

Bei einem Kinderarzt wurden Laptops und Handy sichergestellt. Richter entscheiden: Die Anwaltskorrespondenz darauf muss vor der Durchsuchung aussortiert werden.

Publikationsdatum: 22. Oktober 2026

Die Staatsanwaltschaft Zürich ermittelt gegen einen früheren Kinderarzt wegen des Verdachts auf sexuelle Handlungen mit Kindern. Im Zuge der Untersuchung durchsuchte sie seine Wohnung und stellte zwei Laptops sowie ein Mobiltelefon sicher. Der Beschuldigte verlangte, dass die Geräte versiegelt werden – also nicht ohne weiteres durchsucht werden dürfen. Er berief sich dabei auf das Arztgeheimnis und das Anwaltsgeheimnis.

Das Bezirksgericht Zürich bewilligte die Entsiegelung der Geräte vollumfänglich und gab sie zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft frei. Der Kinderarzt wehrte sich dagegen und verlangte, dass vor der Durchsuchung zumindest ein Gericht die geschützten Daten aussortiert. Das Bundesgericht hiess seine Beschwerde teilweise gut.

In Bezug auf mögliche Patientendaten bestätigten die Bundesrichter den Entscheid der Vorinstanz. Da der Beschuldigte keine ärztliche Tätigkeit mehr ausübt und die Geräte privat genutzt wurden, durfte das Gericht davon ausgehen, dass sich darauf keine Patientendaten befinden. Zudem hatte der Kinderarzt lediglich vage angegeben, es sei «nicht auszuschliessen», dass solche Daten vorhanden seien – und hatte keine konkreten Speicherorte genannt. Das reichte den Richtern nicht aus.

Anders entschieden die Bundesrichter beim Anwaltsgeheimnis: Der Beschuldigte hatte die Namen seiner Anwälte sowie deren E-Mail-Adressen und Telefonnummern angegeben und auch die Speicherorte der entsprechenden Daten bezeichnet. Das Bezirksgericht hatte zusätzlich verlangt, dass er auch den genauen Zeitraum der Korrespondenz nennt – doch dafür sahen die Bundesrichter keinen ausreichenden Grund. Mit den gemachten Angaben sei es dem Gericht möglich, die geschützten Dateien gezielt zu suchen und auszusondern. Die Sache wird deshalb zur neuen Beurteilung an das Bezirksgericht zurückgewiesen: Es muss die Anwaltskorrespondenz vor einer allfälligen Freigabe an die Staatsanwaltschaft aussortieren.

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Urteilsnummer: 7B_815/2026

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