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Frau muss weiter auf Entscheid zu ihrer Hilflosenentschädigung warten

Eine Frau aus dem Kanton Waadt kämpft um eine Hilflosenentschädigung der IV. Das Bundesgericht tritt auf ihre Klage nicht ein, weil das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Publikationsdatum: 22. Oktober 2026

Die 1968 geborene Frau hatte beim Waadtländer IV-Amt eine Hilflosenentschädigung beantragt – eine Leistung für Menschen, die im Alltag dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen sind. Das IV-Amt lehnte den Antrag im Juli 2025 ab. Das kantonale Gericht hob diesen Entscheid zwar auf, wies die Sache aber zur weiteren Abklärung an das IV-Amt zurück, anstatt selbst abschliessend zu entscheiden.

Mit diesem Rückweisungsentscheid war die Frau nicht einverstanden. Sie zog den Fall ans Bundesgericht und verlangte, dass entweder eine neue unabhängige Begutachtung angeordnet oder die Sache ohne Einschränkungen nochmals geprüft werde. Ihr Hauptkritikpunkt: Das kantonale Gericht habe dem medizinischen Gutachten und dem Abklärungsbericht zu Hause zu viel Gewicht beigemessen und damit den weiteren Verfahrensablauf unzulässig vorgezeichnet.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es hielt fest, dass ein Rückweisungsentscheid grundsätzlich kein eigenständig anfechtbares Urteil ist, solange das Verfahren noch läuft. Ein solcher Zwischenentscheid kann nur dann direkt angefochten werden, wenn der betroffenen Person ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil droht. Das sah das Gericht hier nicht als gegeben an: Die Frau kann alle strittigen Punkte – etwa die Beweiskraft des Gutachtens oder den Umfang der benötigten Alltagshilfe – erneut anfechten, sobald das IV-Amt seinen neuen Entscheid gefällt hat.

Das Bundesgericht liess auch das Argument nicht gelten, wonach das kantonale Urteil bestimmte Fragen bereits endgültig festgelegt habe und damit faktisch bindend sei. Auf Gerichtskosten wurde in diesem Fall verzichtet.

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Urteilsnummer: 9C_499/2026

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