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Invalide im Ausland muss zur Untersuchung nach der Schweiz reisen

Ein im Ausland lebender IV-Bezüger wollte eine medizinische Untersuchung in der Schweiz verhindern. Seine Klage wurde abgewiesen, weil er seine Argumente nicht ausreichend begründete.

Publikationsdatum: 22. Oktober 2026

Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland hatte angeordnet, dass ein im Ausland lebender Mann eine eingehende medizinische Untersuchung in der Schweiz absolvieren muss. Datum und Ort der Untersuchung sollten nach Abschluss des Verfahrens mitgeteilt werden. Der Betroffene legte dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein – ohne Erfolg: Das Gericht trat auf seine Eingabe nicht ein, weil er nicht dargelegt hatte, inwiefern ihm durch die Anordnung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen würde.

Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht. In seinem Schreiben erklärte er, er sei aus schwerwiegenden und dauerhaften gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu reisen. Er bat das Gericht, die bereits eingereichten Unterlagen und Beweise zu prüfen, und erklärte, die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts sei seiner Meinung nach nicht korrekt.

Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass der Mann sich mit den rechtlichen Gründen des vorinstanzlichen Urteils überhaupt nicht auseinandergesetzt hatte. Wer gegen einen Nichteintretensentscheid vorgeht, muss erklären, warum das Gericht zu Unrecht nicht auf die Klage eingetreten ist – und nicht einfach inhaltliche Argumente wiederholen. Genau das hatte der Betroffene aber getan: Er wiederholte seinen Standpunkt, ohne auf die eigentliche Begründung des Urteils einzugehen.

Da die Eingabe die formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung offensichtlich nicht erfüllte, trat das Bundesgericht ebenfalls nicht auf das Verfahren ein. Ausnahmsweise wurden dem Betroffenen keine Gerichtskosten auferlegt.

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Urteilsnummer: 9C_482/2026

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