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Kläger scheitert, weil er seine Eingabe auf Englisch verfasste

Ein Mann reichte seine Klage beim Bundesgericht auf Englisch ein – das ist nicht erlaubt. Seine nachgereichte deutsche Eingabe war zudem ungenügend begründet.

Publikationsdatum: 22. Oktober 2026

Ein Mann wollte vor Bundesgericht einen Entscheid des Aargauer Obergerichts vom 11. August 2026 anfechten. Dieses hatte zuvor bestätigt, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau kein Strafverfahren eröffnet hatte. Der Beschwerdeführer reichte seine Eingabe am 7. September 2026 jedoch auf Englisch ein – einer Sprache, die vor Schweizer Gerichten nicht zugelassen ist.

Das Bundesgericht forderte ihn daraufhin auf, die Eingabe bis zum 22. September 2026 in einer Landessprache nachzureichen, ansonsten werde sie nicht berücksichtigt. Der Mann reichte am 17. September 2026 eine deutsche Version nach. Darin verlangte er unter anderem, dass medizinische Unterlagen geprüft und mutmasslich gefälschte Arztzeugnisse untersucht werden sollen. Ausserdem beantragte er, die Gerichtskosten nicht selbst tragen zu müssen.

Die zuständige Bundesrichterin trat auf die Eingabe jedoch nicht ein. Die englischsprachige Originalbeschwerde blieb unbeachtet. Die deutsche Nachreichung erfüllte die inhaltlichen Anforderungen nicht: Der Mann setzte sich darin nicht mit den konkreten Erwägungen des Obergerichts auseinander, sondern schilderte lediglich den Sachverhalt aus seiner Sicht und verwies auf Beilagen. Das reicht nicht aus – eine Beschwerde ans Bundesgericht muss klar und detailliert darlegen, welche Rechtsverletzung begangen wurde, und die Begründung muss in der Eingabe selbst enthalten sein.

Das Gesuch, die Gerichtskosten zu erlassen, wurde ebenfalls abgewiesen, da die Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Mann muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen. Zudem hielt das Gericht fest, dass es weder verpflichtet ist, Strafanzeigen entgegenzunehmen noch diese an andere Behörden weiterzuleiten.

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Urteilsnummer: 7B_1142/2026

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