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Pflegefachfrau erhält keine höhere Abfindung vom Kantonsspital Winterthur

Eine Pflegefachfrau stritt jahrelang um die Höhe ihrer Abfindung. Richter bestätigten die Berechnung des Kantonsspitals Winterthur.

Publikationsdatum: 22. Oktober 2026

Eine diplomierte Pflegefachfrau war seit 1996 auf Stundenlohnbasis für das Kantonsspital Winterthur tätig, zuletzt mit einem Pensum von 70 Prozent. Nachdem sie ab November 2017 krankheitsbedingt vollständig arbeitsunfähig war, kündigte das Spital das Arbeitsverhältnis Anfang 2019. Ein Zürcher Verwaltungsgericht stellte später fest, dass die Kündigung rechtswidrig war, und verpflichtete das Spital zur Zahlung einer Entschädigung von sechs Monatslöhnen. Parallel dazu sprach das Spital der Pflegefachfrau eine Abfindung von elf Monatslöhnen zu – ein Anspruch, der ihr aufgrund ihrer langen Betriebszugehörigkeit zustand.

Der jahrelange Streit drehte sich letztlich um die Frage, welcher Monatslohn der Berechnung der Abfindung zugrunde zu legen sei. Das Kantonsspital und schliesslich auch das Verwaltungsgericht setzten diesen auf rund 7'327 Franken fest, was einer Abfindung von gut 80'500 Franken entspricht. Die Pflegefachfrau forderte hingegen, dass ein deutlich höherer Monatslohn von rund 8'724 Franken berücksichtigt werde. Sie argumentierte, für die Abfindung gälten andere gesetzliche Berechnungsgrundlagen als für die Entschädigung, und verlangte unter anderem, dass Ausbildungszulagen und Überzeitzuschläge einbezogen werden.

Die Bundesrichter folgten dieser Argumentation nicht. Sie hielten fest, dass es nicht willkürlich sei, wenn das Verwaltungsgericht für die Berechnung von Abfindung und Entschädigung dieselben Grundsätze anwende. Bei Angestellten im Stundenlohn mit schwankendem Pensum sei es sachgerecht, den massgebenden Lohn anhand der durchschnittlich geleisteten Arbeitsstunden über mehrere Monate zu ermitteln. Die Ausbildungszulagen seien keine Lohnbestandteile, sondern Leistungen der Familienausgleichskasse; die Überzeitzuschläge seien bereits beim festgesetzten Beschäftigungsgrad berücksichtigt worden.

Zusätzlich auferlegten die Richter der Pflegefachfrau Gerichtskosten – sowohl für das kantonale als auch für das bundesgerichtliche Verfahren. Das Verwaltungsgericht hatte ihr Vorgehen als mutwillig eingestuft, weil sie ein Verfahren wegen angeblicher Rechtsverzögerung zu einem ungünstigen Zeitpunkt eingeleitet und eine Rechtsfrage erneut aufgeworfen hatte, die in früheren Urteilen bereits geklärt worden war. Auch diesen Punkt bestätigten die Bundesrichter.

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Urteilsnummer: 1C_136/2026

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