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Pflegefachfrau erhält keine höhere Abfindung vom Kantonsspital Winterthur

Eine Pflegefachfrau stritt jahrelang um die Höhe ihrer Abfindung. Die Richter bestätigten die Berechnung des Kantonsspitals Winterthur.

Publikationsdatum: 22. Oktober 2026

Eine diplomierte Pflegefachfrau war seit 1996 auf Stundenlohnbasis für das Kantonsspital Winterthur tätig, zuletzt mit einem Pensum von 70 Prozent. Nachdem sie ab November 2017 krankheitsbedingt vollständig arbeitsunfähig war, kündigte das Spital das Arbeitsverhältnis Anfang 2019 auf Ende Juli 2019. Ein Zürcher Verwaltungsgericht stellte später fest, dass die Kündigung rechtswidrig war, und sprach der Frau eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen zu.

Parallel dazu erhielt die Pflegefachfrau eine Abfindung von elf Monatslöhnen. Streit entbrannte über die Frage, welcher Monatslohn der Berechnung zugrunde zu legen sei. Das Kantonsspital und der zuständige Spitalrat setzten den massgebenden Monatslohn auf rund 7'327 Franken fest und errechneten daraus eine Abfindung von gut 80'000 Franken. Die Pflegefachfrau hingegen verlangte, dass ein deutlich höherer Monatslohn von rund 8'724 Franken verwendet werde. Sie argumentierte unter anderem, für die Abfindung gälten andere gesetzliche Berechnungsgrundlagen als für die Entschädigung, weshalb Ausbildungszulagen und Überzeitzuschläge einzubeziehen seien.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies ihre Beschwerden ab. Es hielt fest, dass Abfindung und Entschädigung nach denselben Grundsätzen zu berechnen seien. Da die Pflegefachfrau im Stundenlohn mit schwankendem Pensum angestellt war, sei ein durchschnittliches Beschäftigungspensum von 86,7 Prozent massgebend. Ausbildungszulagen seien keine Lohnbestandteile, sondern Leistungen der Familienausgleichskasse; Überzeitzuschläge seien bereits beim Beschäftigungsgrad berücksichtigt worden. Zudem auferlegte das Gericht der Pflegefachfrau Verfahrenskosten, weil sie ein Rechtsverzögerungsverfahren zur Unzeit eingeleitet und die Berechnung des Monatslohns erneut angefochten habe, obwohl die Rechtslage bereits geklärt gewesen sei.

Die Richter in Lausanne bestätigten diesen Entscheid. Die Anwendung des kantonalen Rechts durch das Verwaltungsgericht sei nicht willkürlich. Die Pflegefachfrau habe nicht aufgezeigt, inwiefern die Berechnungsmethode offensichtlich falsch sein solle. Auch die Auferlegung der Verfahrenskosten durch das Verwaltungsgericht sei nicht zu beanstanden. Die Pflegefachfrau muss nun zusätzlich die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von 1'000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 1C_136/2026

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